§ 1Ziel STFLG
, Regelungsgegenstand und Verfahrensgrundsätze
1Dieses Gesetz wirkt Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen entgegen, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen.2Es verfolgt das Ziel, einen wirksamen Beitrag zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer zu leisten, einen unfairen Unterbietungs- und Verdrängungswettbewerb zu verhindern sowie die sozialen Sicherungssysteme zu stabilisieren.3Es bestimmt zu diesem Zweck, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen nur an Unternehmen vergeben werden dürfen, die ihren Arbeitnehmern die durch dieses Gesetz festgesetzten Arbeitsbedingungen gewähren und sich tariftreu verhalten.
1Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben.2Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wahren.3Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund vergaberechtlicher Vorschriften ausdrücklich geboten oder gestattet.
Die Landesregierung kann neben den in den einschlägigen Vergabeverordnungen genannten Präqualifizierungsmöglichkeiten weitere Präqualifizierungsverfahren durch Richtlinien regeln.
1Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an beauftragte Unternehmen gestellt werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben.2Die Tariftreueverpflichtungen nach §§ 3, 4 und 5 bleiben unberührt.
1Bei begründeten Zweifeln an der Angemessenheit des Angebots verlangt die Vergabestelle gemäß § 60 Vergabeverordnung (VgV) von den Bietern der engeren Wahl Aufklärung.2Kommen die Bieter der engeren Wahl innerhalb der von der Vergabestelle festgelegten Frist dieser Aufklärungspflicht nicht oder nur unzureichend nach, sind sie von dem weiteren Verfahren auszuschließen.
1Sind wesentliche Änderungen der Preisermittlungsgrundlagen durch Änderung des gesetzlich festgeschriebenen Mindestlohns, durch Änderungen in den anzuwendenden Tarifverträgen oder durch Änderungen der jeweils einschlägigen Rechtsverordnungen während der Ausführungslaufzeit zu erwarten und ist deren Eintritt oder Ausmaß ungewiss, so kann eine angemessene Änderung der Vergütung in den Vertragsunterlagen vorgesehen werden.2Die Einzelheiten der Preisänderungen sind hierbei festzulegen.3Entsprechendes gilt für die beauftragen Unternehmen sowie ihre Nach- und Verleihunternehmen im Falle der Übertragung der von ihnen zu erbringenden Leistungen.
1Bei einer länderübergreifenden Vergabe öffentlicher Aufträge ist eine Einigung zwischen den Auftraggebern über die Einhaltung der Anforderungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes anzustreben.2Kommt eine Einigung nicht zustande, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgewichen werden.3Die Gründe für das Fehlen der Einigung sind zu dokumentieren und dem für Arbeitsrecht zuständigen Ministerium mitzuteilen.
Zur Schlichtung von vergaberechtlichen Streitfragen kann die Nachprüfungsstelle gemäß § 19 Mittelstandsförderungsgesetz angerufen werden.