§ 27 TVergG LSA
Evaluierung
Das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium wird verpflichtet, die landesrechtlichen Regelungen zum öffentlichen Auftragswesen unverzüglich zu überprüfen und gegebenenfalls das Verordnungsrecht anzupassen oder bei landesgesetzlichem Anpassungsbedarf den Landtag zu unterrichten, sobald eine Neuregelung des Vergaberechts auf Bundesebene in Kraft tritt.
Die tatsächliche Durchführung und Wirksamkeit von Kontrollen wird spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt durch das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium evaluiert.
Die praktische Umsetzung und Wirksamkeit von Sanktionen wird spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt durch das für öffentliches Auftragswesen zuständige Ministerium evaluiert.