§ 26 TVergG LSA
Übergangsvorschrift
1Zum Zeitpunkt des allgemeinen Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem bisherigen Recht fortgesetzt und abgeschlossen.2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nach § 3 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach dem bisherigen Recht fortgesetzt und abgeschlossen.