§ 555f BGB
Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die
- 1.zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen,
- 2.Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters,
- 3.künftige Höhe der Miete.