Das Wichtigste auf einen Blick
- Das BayObLG verneint für zwei Oktoberfest-Festzelte eine Dienstleistungskonzession der Stadt München.
- Unternehmen können die Standplatzentscheidung deshalb nicht über das GWB-Nachprüfungsverfahren angreifen.
- Kommunen müssen Veranstaltungszulassungen anhand von Aufgabenbezug, Vertragspflichten und wirtschaftlichem Risiko einordnen.
I.Was ist neu?
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat am 16. Oktober 2026 die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer Südbayern zurückgewiesen. Gegenstand war die Zulassung der vorgesehenen Brauereien und Festwirte für das Paulaner-Festzelt und die Schottenhamel-Festhalle auf dem Oktoberfest 2026. Ein nicht berücksichtigtes Gastronomieunternehmen hatte ein unionsweites Konzessionsvergabeverfahren verlangt.
Nach der Bewertung des Vergabesenats handelte es sich bei den Zulassungsverträgen nicht um Dienstleistungskonzessionen nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Die Stadt München beschaffte danach keine eigene Dienstleistung und übertrug auch keine kommunale Leistungsaufgabe auf die Betreiber. Dass die Stadt das Oktoberfest veranstaltet und den Rahmen des Festbetriebs bestimmt, genügte für den erforderlichen Beschaffungsbezug nicht.
Damit war der vergaberechtliche Nachprüfungsweg für die angegriffene Standplatzentscheidung nicht eröffnet. Eine unionsweite Ausschreibung nach dem Konzessionsvergaberecht war für diese Verträge folglich nicht erforderlich. Die Vergabekammer Südbayern hatte den Nachprüfungsantrag bereits am 21. Mai 2026 zurückgewiesen.
II.Rechtlicher Hintergrund
Eine Dienstleistungskonzession setzt nach § 105 GWB neben der Übertragung einer Dienstleistung für den öffentlichen Träger insbesondere ein Verwertungsrecht und die Übernahme eines echten Betriebsrisikos voraus. Nach der nun maßgeblichen Einordnung fehlte es bereits am notwendigen Bezug zu einer von der Stadt geschuldeten oder für sie zu beschaffenden Leistung.
Für die frühere Entscheidung der Vergabekammer war außerdem bedeutsam, dass die damaligen Zulassungsverträge und Betriebsvorschriften keine einklagbare Pflicht zum Betrieb der Zelte während der Öffnungszeiten vorsahen. Das BayObLG hatte im Eilverfahren vom 18. Juni 2026 die aufschiebende Wirkung nicht verlängert, die Konzessionsfrage damals aber ausdrücklich offengelassen. Ausschlaggebend war der feste Beginn des Oktoberfests am 19. September 2026 und die fehlende zeitliche Möglichkeit, kurzfristig ein europaweites Verfahren einschließlich Zeltaufbau durchzuführen.
III.Bedeutung für die Praxis
Kommunen sollten vor der Auswahl privater Betreiber zunächst klären und dokumentieren, ob sie lediglich Zugang zu einer Fläche oder Veranstaltung ermöglichen oder eine eigene Leistung durch Dritte erbringen lassen. Vorgaben zu Betrieb, Sicherheit und Gestaltung steuern zwar den Veranstaltungsrahmen, begründen für sich genommen aber noch keinen Beschaffungsbezug. Eine andere Bewertung kann sich ergeben, wenn der Vertrag eine verbindliche Leistung zugunsten der Kommune, eine Aufgabenübertragung und eine wirtschaftliche Risikoübernahme vorsieht.
Die Entscheidung bezieht sich auf die geprüften Zulassungsverträge und erklärt kommunale Veranstaltungs- oder Flächenzulassungen nicht allgemein für vergaberechtsfrei. Sie beantwortet zudem nicht abschließend, welchen sonstigen rechtlichen Anforderungen die Auswahlentscheidung unterliegt. Unternehmen müssen bei einer Ablehnung frühzeitig prüfen, welcher Rechtsweg eröffnet ist. Ist das GWB-Nachprüfungsverfahren mangels Auftrag oder Konzession ausgeschlossen, kann der feste Veranstaltungstermin den möglichen Primärrechtsschutz zusätzlich unter Zeitdruck setzen.