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§ 173 GWB

Wirkung

Materialien zu § 173 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 173

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 173 differenziert die Wirkung der sofortigen Beschwerde danach, ob die Vergabekammer den Nachprüfungsantrag abgelehnt oder den Zuschlag untersagt hat.

Die Norm gehört zum gerichtlichen Beschwerde-, Folge- oder Monitoringteil des Vergabenachprüfungsrechts in Teil 4 Kapitel 2 GWB.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Bei Ablehnung besteht keine automatische aufschiebende Wirkung; bei stattgebender Zuschlagsuntersagung bleibt die Sperre bis gerichtlicher Aufhebung nach § 176 oder § 178 bestehen.

Der amtliche Normtext enthält 2 ausdrücklich nummerierte Absätze. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Rechtsschutzsuchende gegen eine Ablehnung benötigen gegebenenfalls gesonderte Eilsicherung, während Auftraggeber bei stattgebender Kammerentscheidung eine Vorabentscheidung beantragen können.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 176, § 178. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zum gerichtlichen Beschwerde-, Folge- oder Monitoringteil des Vergabenachprüfungsrechts in Teil 4 Kapitel 2 GWB.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Beschwerdeeinlegung allein blockiert nach ablehnender Kammerentscheidung den Zuschlag nicht; umgekehrt darf der Auftraggeber eine bestehende Untersagung nicht wegen bloßer Beschwerde ignorieren.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Kammertenor unmittelbar auswerten, Vergabeplattform und Zuschlagsfreigabe entsprechend sperren und erforderlichen Eilantrag ohne Verzögerung stellen.

Notfristen, Zustellungen, Beteiligte, Anträge, Geheimschutz, Vergabeakte, gerichtliche Maßnahmen, Kosten und spätere Bindungswirkungen sind lückenlos zu dokumentieren. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Entscheidungen des Vergabesenats sind grundsätzlich abschließend, vorbehaltlich der Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof und verfassungs- oder unionsrechtlicher Sonderwege. Schadensersatz wird getrennt vor ordentlichen Gerichten verfolgt.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Bei Ablehnung besteht keine automatische aufschiebende Wirkung; bei stattgebender Zuschlagsuntersagung bleibt die Sperre bis gerichtlicher Aufhebung nach § 176 oder § 178 bestehen prüfen.\n3.

Beschwerdeeinlegung allein blockiert nach ablehnender Kammerentscheidung den Zuschlag nicht; umgekehrt darf der Auftraggeber eine bestehende Untersagung nicht wegen bloßer Beschwerde ignorieren besonders abgrenzen.\n4. Kammertenor unmittelbar auswerten, Vergabeplattform und Zuschlagsfreigabe entsprechend sperren und erforderlichen Eilantrag ohne Verzögerung stellen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 173 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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