Kurz zusammengefasst
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das Finanzministerium NRW erweitert den Teilnahmewettbewerb für Landesstellen unterhalb der EU-Schwellenwerte.
- Landesstellen dürfen geeignete Unternehmen künftig häufiger vor Verhandlungen öffentlich auswählen.
- Die Wertgrenze für Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb bleibt bei 100.000 Euro netto.
- Kommunen erhalten durch den Erlass keine eigene Befugnis für neue Vergabeverfahren.
- Vergabestellen müssen Auswahl, Wertschätzung und Verfahrenswahl nachvollziehbar dokumentieren.
I.Was ist passiert?
Nordrhein-Westfalen erweitert den vergaberechtlichen Spielraum seiner haushaltsrechtlich gebundenen Landesstellen im Unterschwellenbereich. Das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen erließ am 21. September 2026 unter dem Aktenzeichen O 1080-19_2026/15344 vorläufige Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW. Zu berücksichtigen sind sie seit dem 1. Oktober 2026.
Adressaten sind Stellen, die an die Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen gebunden sind. Die Regelung betrifft Liefer-, Dienst- und Bauleistungen, deren Auftragswert unterhalb des jeweils einschlägigen EU-Schwellenwerts liegt. Für Aufträge, die den Schwellenwert erreichen oder überschreiten, bleibt es beim Anwendungsbereich des vierten Teils des GWB.
Für Liefer- und Dienstleistungen kann die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach § 8 Abs. 4 UVgO künftig bis knapp unter den maßgeblichen EU-Schwellenwert eingesetzt werden. Bei Bauleistungen gilt dies für die Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb nach § 3a Abs. 3 VOB/A. Damit wird ein Verfahren aufgewertet, bei dem der öffentliche Auftraggeber zunächst öffentlich zur Einreichung von Teilnahmeanträgen auffordert, die Eignung prüft und erst danach eine begrenzte Zahl geeigneter Unternehmen zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen einlädt.
Die Neuerung beseitigt nicht sämtliche Wertgrenzen. Für Verhandlungsvergaben und Freihändige Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb bleibt eine Grenze von 100.000 Euro netto bestehen. Oberhalb dieses Betrags muss ein Verzicht auf den vorgeschalteten Wettbewerb nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden.
Für die Jahre 2026 und 2027 betragen die regelmäßig einschlägigen EU-Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungen nichtzentraler öffentlicher Auftraggeber 216.000 Euro netto. Für Bauaufträge liegt die Grenze bei 5.404.000 Euro netto. Die neue landeshaushaltsrechtliche Öffnung reicht jeweils nur bis unmittelbar unter diese Grenzen; beim Erreichen des Schwellenwerts greift das Oberschwellenregime.
II.Rechtlicher Hintergrund und Einordnung
Der Erlass verändert vor allem die landeshaushaltsrechtliche Zulässigkeit bestimmter Unterschwellenverfahren, nicht das EU-Vergaberecht. Maßgeblich bleiben die UVgO und die VOB/A für die jeweilige Leistungsart. Die neuen Verwaltungsvorschriften schaffen daher keinen eigenständigen Verfahrenskörper, sondern erweitern den Rahmen, innerhalb dessen LHO-gebundene Stellen diese Verfahrensordnungen anwenden können.
1.Verbindung zur Änderung des Haushaltsgrundsätzegesetzes
Hintergrund ist die Neufassung von § 30 HGrG durch das Vergabebeschleunigungsgesetz. Diese gilt seit dem 1. Juli 2026. Der bundesrechtliche Grundsatz nennt neben der Öffentlichen Ausschreibung und der Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nun auch die Verhandlungsvergabe und die Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb als regulär mögliche wettbewerbliche Beschaffungswege.
§ 55 Abs. 1 LHO NRW ist dem übergebenen rechtlichen Kontext zufolge im Gesetzeswortlaut bislang nicht entsprechend angepasst. Das Finanzministerium stützt die vorläufige Ausgestaltung dennoch auf die Parallelität der haushaltsrechtlichen Vorgaben und kündigt eine später inhaltsgleiche Fassung der Verwaltungsvorschriften zu § 55 LHO NRW an. Die vorläufige Regelung überbrückt damit eine gesetzliche und verwaltungsinterne Übergangssituation.
Für die Praxis bedeutet das: Die Erweiterung beruht nicht auf einer allgemeinen Befreiung von vergaberechtlichen Anforderungen. Sie eröffnet vielmehr eine zusätzliche wettbewerbliche Verfahrensvariante für den Unterschwellenbereich, deren Voraussetzungen weiterhin im Einzelfall geprüft werden müssen.
2.Teilnahmewettbewerb und Verhandlung sind getrennte Phasen
Der Teilnahmewettbewerb ist kein bloßes Auswahlverfahren aus einem bereits feststehenden Bieterkreis. Er beginnt mit einer öffentlichen Aufforderung, an der sich interessierte Unternehmen beteiligen können. Die Vergabestelle bewertet anschließend die Eignung anhand vorab festgelegter und bekanntgemachter Kriterien.
Erst die geeigneten Bewerber gelangen in die zweite Phase. Dort können sie zur Angebotsabgabe aufgefordert werden oder in Verhandlungen eintreten. Die Trennung von Eignungsprüfung und Angebotsphase kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine Leistung wegen ihrer technischen, organisatorischen oder funktionalen Komplexität nicht abschließend in jeder Einzelheit beschrieben werden kann.
Die neue Möglichkeit steht deshalb für einen strukturierten Wettbewerb, nicht für eine freie Auswahl nach informellen Kontakten. Die Vergabestelle muss weiterhin die Grundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung und Transparenz einhalten. Bei Verhandlungsvergaben und Freihändigen Vergaben sind grundsätzlich mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.
3.Abgrenzung zum Oberschwellenbereich
Die Schwellenwerte bilden eine harte rechtliche Grenze. Für Liefer- und Dienstleistungen ist bei nichtzentralen öffentlichen Auftraggebern für 2026 und 2027 regelmäßig auf 216.000 Euro netto abzustellen; bei Bauleistungen auf 5.404.000 Euro netto. Wird die jeweilige Grenze erreicht oder überschritten, kann die Vergabestelle nicht mehr allein auf UVgO oder VOB/A Abschnitt 1 zurückgreifen.
Für die Auftragswertschätzung ist der Gesamtwert maßgeblich. Einzubeziehen sind insbesondere Optionen, mögliche Laufzeitverlängerungen und funktional zusammenhängende Leistungen. Eine fehlerhafte oder zu niedrige Schätzung kann dazu führen, dass ein Auftrag zu Unrecht im Unterschwellenbereich behandelt wird. Die neue Möglichkeit zur Wahl eines Teilnahmewettbewerbs darf daher nicht mit einer erleichterten Wertberechnung verwechselt werden.
4.Keine neue Befugnis für Kommunen
Der persönliche Anwendungsbereich ist eigenständig zu prüfen. Der Erlass gilt nicht allein deshalb, weil eine Stelle in Nordrhein-Westfalen tätig ist oder öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Er richtet sich an Auftraggeber, die der LHO NRW unterliegen.
Kommunen können aus den vorläufigen Verwaltungsvorschriften daher keine unmittelbare eigene Verfahrensbefugnis ableiten. Für ihre Unterschwellenbeschaffungen bleiben der kommunalrechtliche Rahmen sowie gegebenenfalls kommunale Satzungen und interne Regelungen maßgeblich. Der Erlass ist damit keine kommunalrechtliche Neuregelung.
III.Auswirkungen für die Praxis
Landesstellen erhalten mehr Flexibilität, müssen den erweiterten Spielraum aber durch belastbare Verfahrensentscheidungen absichern. Die neue Option kann die Beschaffung komplexer Leistungen erleichtern, erhöht zugleich jedoch die Anforderungen an die Vorbereitung und Dokumentation.
1.Folgen für Vergabestellen des Landes
Bei einer komplexen Lieferung, Dienstleistung oder Bauleistung kann die Vergabestelle zunächst den Markt für geeignete Unternehmen öffnen und die Angebotsphase auf eine begrenzte Zahl ausgewählter Bewerber konzentrieren. Das kann die Qualität der späteren Angebote verbessern, wenn die Eignung der Unternehmen und die konkrete Leistungsausgestaltung unterschiedliche Prüfungen erfordern.
Die Wahl des Verfahrens muss jedoch sachlich nachvollziehbar bleiben. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, weshalb eine Verhandlungsvergabe oder Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb gegenüber anderen zulässigen Verfahren geeignet erscheint. Ebenso müssen die Eignungskriterien, die Bewertung der Teilnahmeanträge und die Auswahl der zur zweiten Phase eingeladenen Unternehmen nachvollziehbar sein.
Bei Verhandlungen darf die Vergabestelle einzelne Unternehmen nicht bevorzugen. Änderungen, Erläuterungen und Anforderungen müssen innerhalb der festgelegten Verfahrensregeln gleichbehandelt werden. Der größere Gestaltungsspielraum betrifft daher die Verfahrenswahl, nicht die grundlegenden Anforderungen an einen fairen Wettbewerb.
Für die organisatorische Umsetzung sollten insbesondere folgende Punkte angepasst werden:
- Verfahrensvorlagen müssen die neue Wahlmöglichkeit und ihre Begründung abbilden.
- Bekanntmachungen müssen den offenen Teilnahmewettbewerb eindeutig beschreiben.
- Eignungskriterien und Auswahlmaßstäbe sind vor Beginn der Auswahl festzulegen.
- Die Entscheidung über die Zahl der einzuladenden Unternehmen ist zu dokumentieren.
- Ein Verzicht auf den Teilnahmewettbewerb oberhalb von 100.000 Euro netto braucht eine nachvollziehbare Begründung.
- Die Auftragswertschätzung muss Optionen, Verlängerungen und zusammengehörige Leistungen erfassen.
2.Folgen für Unternehmen
Für Unternehmen erweitert sich der Zugang zu landesweiten Beschaffungen. Der Teilnahmewettbewerb setzt gerade keinen vorab festgelegten Kreis angesprochener Unternehmen voraus. Anbieter können sich deshalb bereits in der ersten Phase um die Teilnahme bemühen, ohne zuvor zum engeren Kreis der Vergabestelle gehört zu haben.
Die erste Hürde liegt dabei in der Eignungsdarstellung. Unternehmen müssen ihre Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung anhand der verlangten Nachweise überzeugend darlegen. Erst wer diese Auswahlphase erfolgreich durchläuft, erhält Zugang zur Angebots- oder Verhandlungsphase. Eine Beteiligung am Teilnahmewettbewerb garantiert daher noch keine spätere Aufforderung zur Angebotsabgabe.
Für interessierte Unternehmen gewinnt die Beobachtung öffentlicher Bekanntmachungen an Bedeutung. Die neue Verfahrensgestaltung kann insbesondere bei Leistungen relevant werden, deren konkrete Ausgestaltung erst im Austausch zwischen Auftraggeber und geeigneten Unternehmen präzisiert werden soll.
3.Folgen für Kommunen und interne Rechtsprüfung
Kommunale Auftraggeber sollten den Erlass nicht ohne Weiteres in ihre eigenen Verfahren übernehmen. Entscheidend ist zunächst, ob sie der LHO NRW unterliegen oder auf eine andere landesrechtliche, kommunalrechtliche oder interne Grundlage zurückgreifen müssen.
Eine Übernahme einzelner Verfahrensmuster kann zwar praktisch naheliegen, ersetzt aber keine Prüfung der eigenen Rechtsgrundlage. Für Kommunen bleiben insbesondere bestehende kommunale Vergabegrundsätze, Satzungen und interne Dienstanweisungen zu beachten. Die neue Landesregelung ist deshalb für Kommunen ein Abgrenzungssignal, keine automatische Ermächtigung.
4.Praktische Leitlinie
Vor der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens sollten LHO-gebundene Stellen mindestens folgende Fragen beantworten:
- Liegt der Auftrag sicher unterhalb des einschlägigen EU-Schwellenwerts?
- Ist der Gesamtauftragswert einschließlich Optionen und Verlängerungen zutreffend ermittelt?
- Ist die Wahl des Teilnahmewettbewerbs gegenüber anderen Verfahren sachlich begründet?
- Sind Eignungs- und Auswahlkriterien transparent und diskriminierungsfrei festgelegt?
- Werden mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert, soweit keine tragfähige Besonderheit entgegensteht?
- Sind Auswahl, Verhandlungen und Abweichungen vollständig dokumentiert?
Wer diese Punkte sauber vorbereitet, kann den erweiterten Spielraum nutzen, ohne die Verfahrenstransparenz zu gefährden. Die zentrale Änderung liegt damit in der größeren Zahl zulässiger wettbewerblicher Wege unterhalb der EU-Schwellenwerte – nicht in einer Lockerung der Grundprinzipien des Vergaberechts.
Quellen
- Vorläufige Bestimmungen zur Durchführung öffentlicher Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte – Vorläufige VV zu § 55 LHO NRW https://www.vergabe.nrw.de/system/files/media/document/file/erlass_zu_den_vorlaeufigen_vv_zu_ss_55_lho_nrw_vom_21._september_2026.pdf
- § 30 HGrG – Öffentliche Aufträge https://www.gesetze-im-internet.de/hgrg/__30.html
- Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen – § 55 Öffentliche Ausschreibung https://recht.nrw.de/lrgv/gesetz/01042026-landeshaushaltsordnung-lho-bekanntmachung-der-neufassung
- § 106 GWB – Schwellenwerte https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__106.html
- Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT?uri=CELEX:32025R2152
- § 3 VgV – Schätzung des Auftragswerts https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016/__3.html
- Bekanntmachung der Unterschwellenvergabeordnung – Ausgabe 2017 https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtlicher-teil