§ 73 KommHV-Doppik
Sonderposten
Sonderposten sind zu bilden
- 1.für ertragswirksam aufzulösende Zuwendungen,
- 2.soweit sich Mehreinnahmen infolge einer Kostenüberdeckung bei der Gebührenbemessung kostenrechnender Einrichtungen ergeben,
- 3.für die jeweilige kostenrechnende Einrichtung für Mehrerlöse, die sich aus einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten gegenüber einer Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten oder dadurch ergeben, dass Zuwendungen nicht in Abzug gebracht werden, einschließlich einer angemessenen Verzinsung, sowie
- 4.für Beiträge und ähnliche Entgelte.