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§ 117 GWB

Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen

Materialien zu § 117 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 117

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 117 schützt wesentliche Sicherheitsinteressen bei nicht bereits verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen und übernimmt zwingende internationale Sonderverfahren.

Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Erforderlich ist ein konkreter Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekt und je Fall eine nicht durch mildere Maßnahmen schützbare wesentliche Sicherheitslage, Artikel 346 AEUV, Geheim- oder Sicherheitsmaßnahme oder bindendes internationales Verfahren.

Der amtliche Normtext enthält eine kompakte, nicht in nummerierte Absätze gegliederte Regelung und 5 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Teil 4 entfällt nur soweit die Sicherheits- oder internationale Ausnahme reicht; nicht schutzbedürftige Teile bleiben nach Möglichkeit wettbewerblich zu vergeben.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift enthält keine dominierenden ausdrücklichen Paragraphenverweisungen; ihr Inhalt ist dennoch im systematischen Zusammenhang des Regelungsabschnitts auszulegen.

Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Geheimhaltungswunsch, abstrakte Gefährdung oder ausländische Beteiligung genügt nicht; Vertraulichkeitsauflagen und andere weniger einschneidende Mittel sind vorrangig zu prüfen.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Sicherheitsinteresse, Einstufung, Gefahrenlage, mildere Maßnahmen, internationale Bindung und Finanzierungsquote sind unter angemessenem Geheimschutz nachvollziehbar festzuhalten.

Vergabevermerk, Bekanntmachung, Unterlagen, Kommunikation, Wertung und Vertragsmanagement müssen die tatbestandlichen Entscheidungen zeitnah und prüffähig abbilden. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind regelmäßig bieterschützend. Vor Zuschlag steht das Nachprüfungsverfahren offen; nach Vertragsschluss greifen insbesondere §§ 133 bis 135 sowie mögliche Schadensersatzfolgen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Erforderlich ist ein konkreter Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekt und je Fall eine nicht durch mildere Maßnahmen schützbare wesentliche Sicherheitslage, Artikel 346 AEUV, Geheim- oder Sicherheitsmaßnahme oder bindendes internationales Verfahren prüfen.\n3.

Geheimhaltungswunsch, abstrakte Gefährdung oder ausländische Beteiligung genügt nicht; Vertraulichkeitsauflagen und andere weniger einschneidende Mittel sind vorrangig zu prüfen besonders abgrenzen.\n4. Sicherheitsinteresse, Einstufung, Gefahrenlage, mildere Maßnahmen, internationale Bindung und Finanzierungsquote sind unter angemessenem Geheimschutz nachvollziehbar festzuhalten umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 117 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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