Bundesland

§ 117 GWB

Besondere Ausnahmen für Vergaben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen

Materialien zu § 117 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 117

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Norm betrifft gerade Aufträge außerhalb des verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Begriffs. Geheimhaltungsvereinbarungen, Zugangsbeschränkungen und weitere Verfahrenssicherungen sind vor einem vollständigen Verzicht auf Teil 4 zu prüfen. Die Berufung auf eine Ausnahme kann prozessuale Folgen nach § 169 Abs. 4 auslösen, ersetzt aber nicht deren materielle Voraussetzungen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 20.3.2018 – C-187/16, Kommission/Österreich, ECLI:EU:C:2018:194. Wesentliche Sicherheitsinteressen rechtfertigen eine Vergabeausnahme nur, wenn weniger einschneidende Vertraulichkeitsmaßnahmen nicht ausreichen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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