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§ 116 GWB

Besondere Ausnahmen

Materialien zu § 116 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 116

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 116 enthält besondere Ausnahmen für eng definierte Rechts-, Forschungs-, Medien-, Finanz-, Kredit-, Exklusiv- und Kommunikationsleistungen sowie bestimmte Postnebentätigkeiten.

Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Der konkrete Auftrag muss vollständig unter eine nummerierte Ausnahme fallen; bei Forschung sind CPV-Bereich, Eigentum an Ergebnissen und vollständige Vergütung kumulativ abzugrenzen.

Der amtliche Normtext enthält 3 ausdrücklich nummerierte Absätze und 10 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Nur der erfasste Auftrag ist vom Teil 4 ausgenommen; allgemeines Haushalts-, Beihilfe-, Berufs-, Wettbewerbs- und Vertragsrecht bleibt anwendbar.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 99, § 102 Absatz 7. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zum allgemeinen Regime für öffentliche Auftraggeber in Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 2 GWB und wird insbesondere durch die Vergabeverordnung konkretisiert.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Allgemeine Rechtsberatung, gemischt finanzierte Forschung, normale IT-Kommunikation oder Finanzberatung werden nicht allein durch Sachnähe ausgenommen; Ausnahmen sind eng auszulegen.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Gegenstand, Anbieterrolle, CPV, Finanzierungs- und Rechteverteilung, Exklusivrecht und bei Kommunikations- oder Postfällen der Hauptzweck sind schriftlich zu belegen.

Vergabevermerk, Bekanntmachung, Unterlagen, Kommunikation, Wertung und Vertragsmanagement müssen die tatbestandlichen Entscheidungen zeitnah und prüffähig abbilden. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Die Vorschriften dieses Abschnitts sind regelmäßig bieterschützend. Vor Zuschlag steht das Nachprüfungsverfahren offen; nach Vertragsschluss greifen insbesondere §§ 133 bis 135 sowie mögliche Schadensersatzfolgen.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Der konkrete Auftrag muss vollständig unter eine nummerierte Ausnahme fallen; bei Forschung sind CPV-Bereich, Eigentum an Ergebnissen und vollständige Vergütung kumulativ abzugrenzen prüfen.\n3.

Allgemeine Rechtsberatung, gemischt finanzierte Forschung, normale IT-Kommunikation oder Finanzberatung werden nicht allein durch Sachnähe ausgenommen; Ausnahmen sind eng auszulegen besonders abgrenzen.\n4. Gegenstand, Anbieterrolle, CPV, Finanzierungs- und Rechteverteilung, Exklusivrecht und bei Kommunikations- oder Postfällen der Hauptzweck sind schriftlich zu belegen umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 116 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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