§ 16 TVgG M-V
Sanktionen, Verordnungsermächtigung
1Um die Einhaltung der Pflichten zu gewährleisten, die nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen, hat der öffentliche Auftraggeber mit dem Unternehmen für jeden schuldhaften Verstoß in Textform eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu fünf Prozent des Auftragswertes zu vereinbaren; bei mehreren Verstößen darf die Summe der Vertragsstrafen zehn Prozent des Auftragswertes nicht überschreiten.2Ist die verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie von dem öffentlichen Auftraggeber auf Antrag des Unternehmens auf den angemessenen Eurobetrag herabgesetzt werden.3Dieser kann beim Zweifachen des Betrages liegen, den der Auftragnehmer durch den Verstoß gegen die nach Maßgabe von Abschnitt 3 dieses Gesetzes bestehenden Pflichten zur Zahlung von Arbeitsentgelten eingespart hat.
Der öffentliche Auftraggeber hat mit dem Unternehmen in Textform zu vereinbaren, dass die schuldhafte Nichterfüllung der nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehenden Pflichten durch das Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber zur fristlosen Kündigung berechtigt.
1Das Unternehmen hat mit seinen Nachunternehmen eigene Vereinbarungen nach Maßgabe von Absatz 1 und 2 zu schließen.2Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunternehmen gelten als Nachunternehmen.3Satz 1 und 2 ist auf allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie entsprechend anzuwenden.
Unternehmen, die andere Unternehmen vertraglich zur Einhaltung der Pflichten nach Maßgabe der Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet haben, haben dem öffentlichen Auftraggeber festgestellte Verstöße gegen diese Pflichten und den begründenden Sachverhalt mitzuteilen.
Alle Unternehmen, die schuldhaft gegen Pflichten nach Maßgabe einer Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen verstoßen haben, sollen für eine Dauer von bis zu drei Jahren von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der öffentliche Auftraggeber. Das für Wirtschaft zuständige Ministerium richtet ein Register über ausgeschlossene Unternehmen ein. Es wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Einrichtung und zum Betrieb des Registers zu regeln, insbesondere:
- 1.die im Register zu speichernden Daten, den Zeitpunkt ihrer Löschung und die Einsichtnahme in das Register,
- 2.die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, Entscheidungen nach Satz 2 an das Register zu melden und
- 3.die Verpflichtung der öffentlichen Auftraggeber, zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen Auskünfte aus dem Register einzuholen.