§ 15 TVgG M-V
Kontrollen
1Der öffentliche Auftraggeber hat die Befugnis, Kontrollen bei dem beauftragten Unternehmen durchzuführen, um die Einhaltung der Pflichten zu überprüfen, die nach Maßgabe der abgegebenen Erklärung zu Mindestarbeitsbedingungen bestehen.2Das Land kann die Durchführung von Kontrollen auf eine andere Stelle übertragen.
1Für Kontrollen nach Absatz 1 hat das beauftragte Unternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der prüfenden Stelle vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln; auf Befragen hat es zu den Unterlagen Auskünfte zu erteilen.2Dies umfasst insbesondere Entgelt- und Meldeunterlagen, Aufzeichnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmenden hervorgehen oder abgeleitet werden können.3Das Unternehmen hat personenbezogene Beschäftigtendaten in den Unterlagen zu anonymisieren; es hat die Anonymisierung aufzuheben, soweit die prüfende Stelle konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß darlegt.4Die Arbeitnehmenden sind von ihren Arbeitgebenden auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.
1Der öffentliche Auftraggeber hat das beauftragte Unternehmen in Textform zu verpflichten, mit Nachunternehmen eigene Befugnisse und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 zu vereinbaren.2Verleiher nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und Werkvertragsunternehmen gelten als Nachunternehmen im Sinne von Satz 1. Die Sätze 1 und 2 sind auf allen weiteren Stufen einer Vertragshierarchie entsprechend anzuwenden.
Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 Absatz 3 gelten die Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde nach § 54a des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend.