§ 18 TVgG M-V
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
1Zur Anwendung der Vorschriften in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann das für Wirtschaft zuständige Ministerium Verwaltungsvorschriften erlassen.2Soweit das Ministerium keine Regelungen nach Satz 1 erlässt, können alle Ministerien jeweils für ihre Geschäftsbereiche im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium Regelungen nach Satz 1 treffen.