§ 3 TVgG M-V
Grundsätze des Vergabeverfahrens
1Öffentliche Aufträge und Konzessionen werden grundsätzlich im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben.2Dabei sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund vergaberechtlicher Vorschriften ausdrücklich geboten oder gestattet.
1Die öffentlichen Auftraggeber haben darauf hinzuwirken, dass die zu beschaffenden Leistungen von ihrer Herstellung über ihre Erbringung bis zur Entsorgung möglichst geringe Folgen für die Umwelt haben (nachhaltige Beschaffung).2Insbesondere sollen die durch die Vergabe bedingten Treibhausgasemissionen gering und die Transportwege kurzgehalten werden.
1Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe von Aufträgen vornehmlich zu berücksichtigen.2Insbesondere sind grundsätzlich Lose zu bilden.
Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige (geeignete) Unternehmen vergeben.
1Der Zuschlag ist auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen.2Das wirtschaftlichste Angebot ist das Angebot mit dem günstigsten Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.
Öffentliche Auftraggeber können Bedingungen für die Ausführung eines Auftrages festlegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen.