§ 4 TVgG M-V
Verordnungsermächtigungen
Das für Wirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung unter Einhaltung der Grundsätze in § 3 Absatz 1 bis 7 nähere Bestimmungen über die Anforderungen an den Auftragsgegenstand, den Konzessionsgegenstand und an das Vergabeverfahren zu treffen, insbesondere über
- 1.die Arten, die Bekanntmachung und den Ablauf der Vergabe für alle Arten von Leistungen einschließlich freiberuflicher Leistungen,
- 2.die Zulässigkeit von Direktaufträgen,
- 3.die Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote,
- 4.die Begünstigung regionaler und lokaler Leistungserbringung,
- 5.konkrete Maßgaben zur Gewährleistung nachhaltiger Beschaffung,
- 6.das Verfahren zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes,
- 7.den Abschluss des Vertrages,
- 8.die Verwendung von Vergabehandbüchern.
Es wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 und die Unterschwellenvergabeordnung zur Anwendung einzuführen; es wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von diesen Vergabeordnungen abweichende oder über diese hinausgehende Regelungen zu erlassen.