§ 1 NKernVO
Produktgruppen

1 § 12 Abs. 1 NTVergG findet Anwendung auf die folgenden, in der Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufgeführten Waren:

1.
Stoffe und sonstige Textilwaren,
2.
ungebrauchter Naturstein,
3.
Tee, Kaffee und Kakao,
4.
Blumen sowie
5.
Spielwaren und Sportbälle,

die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, der oder das in der für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-List of ODA Recipients der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) aufgeführt ist. Die Liste wird im Internet unter www.oecd.org bereitgestellt. Satz 1 gilt auch für Waren, die überwiegend aus Waren nach Satz 1 bestehen.

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