§ 1 NKernVO
Produktgruppen
1§ 12 Abs. 1 NTVergG findet Anwendung auf die folgenden, in der Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufgeführten Waren:
- 1.Stoffe und sonstige Textilwaren,
- 2.ungebrauchter Naturstein,
- 3.Tee, Kaffee und Kakao,
- 4.Blumen sowie
- 5.Spielwaren und Sportbälle,