Letzte Änderung: 30.04.2015
1 § 12 Abs. 1 NTVergG findet Anwendung auf die folgenden, in der Leistungsbeschreibung als Gegenstand der Leistung aufgeführten Waren:
die in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, der oder das in der für den Zeitpunkt der Angebotsabgabe maßgeblichen DAC-List of ODA Recipients der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD) aufgeführt ist. Die Liste wird im Internet unter www.oecd.org bereitgestellt. Satz 1 gilt auch für Waren, die überwiegend aus Waren nach Satz 1 bestehen.
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