NI

§ 5 NKernVO

Sanktionen

Materialien zu § 5 NKernVO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar NKernVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 5

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Sie muss vereinbart werden und setzt schuldhafte Nichterfüllung oder fehlenden Nachweis voraus. Vorgesehen ist ein Prozent je Verstoß, insgesamt höchstens fünf Prozent. Der Vertrag muss eine Herabsetzung auf Antrag bei unverhältnismäßiger Höhe ermöglichen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar NKernVO

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