§ 2 LTTG
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt für
- 1.das Land,
- 2.die Gemeinden und die Gemeindeverbände und
- 3.die öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 2, 3 und 4 GWB und Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB sowie
(öffentliche Auftraggeber), soweit sie in Rheinland-Pfalz öffentliche Aufträge vergeben, sowie
- 4.die dadurch betroffenen Unternehmen und Nachunternehmen
1ab einem geschätzten Auftragswert von 20 000 Euro.2Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl.3I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung.