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§ 3 VgV

Schätzung des Auftragswerts

Materialien zu § 3 VgV

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OpenLex KI-Kommentar VgV
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 3

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 3 regelt die realistische Schätzung des voraussichtlichen Netto-Gesamtwerts einschließlich Optionen, Lose, Laufzeit und verbundener Beschaffung und verbietet künstliche Aufteilung.

Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt der Einleitung beziehungsweise Bekanntmachung auf Grundlage objektiver Marktdaten und sämtlicher vorhersehbarer Vergütungen.

Der amtliche Normtext enthält 12 ausdrücklich nummerierte Absätze und 4 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Die Schätzung bestimmt Schwellenwert, Verfahrensregime und teilweise Detailpflichten; bei Losen sind Gesamtwert und gesetzliche Kleinlosausnahmen zu unterscheiden.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume, Sollvorgaben, von denen nur mit tragfähigem Sachgrund abgewichen werden darf. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 69. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu den allgemeinen Bestimmungen, Kommunikationsregeln oder Verfahrensarten der VgV und konkretisiert Teil 4 GWB für öffentliche Auftraggeber.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

Haushaltsbudget, Einzeljahreswert oder bewusst getrennte Bestellungen ersetzen keine Gesamtwertprognose; Optionen und Prämien dürfen nicht ausgeblendet werden.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Bedarf bündeln, Laufzeit und Optionen einrechnen, Marktpreise belegen, Loswerte addieren, Methode datieren und Unsicherheiten mit vertretbarer Prognose behandeln.

Grundentscheidung, technische Umsetzung, Bekanntmachung, Fristberechnung, Kommunikation und Abweichungen sind von Beginn an im Vergabevermerk nach § 8 festzuhalten. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Verstöße können vor Zuschlag im Nachprüfungsverfahren nach §§ 155 ff. GWB gerügt werden; insbesondere Zugangs-, Frist- und Verfahrenswahlfehler können eine Zurückversetzung erfordern.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Maßgeblich ist der Wert zum Zeitpunkt der Einleitung beziehungsweise Bekanntmachung auf Grundlage objektiver Marktdaten und sämtlicher vorhersehbarer Vergütungen prüfen.\n3.

Haushaltsbudget, Einzeljahreswert oder bewusst getrennte Bestellungen ersetzen keine Gesamtwertprognose; Optionen und Prämien dürfen nicht ausgeblendet werden besonders abgrenzen.\n4. Bedarf bündeln, Laufzeit und Optionen einrechnen, Marktpreise belegen, Loswerte addieren, Methode datieren und Unsicherheiten mit vertretbarer Prognose behandeln umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 3 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar VgV

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