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§ 100 GWB

Sektorenauftraggeber

Materialien zu § 100 GWB

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OpenLex KI-Kommentar GWB
Stand: 2026

KI-Kommentierung zu § 100

A. Regelungszweck und Bedeutung

§ 100 bestimmt öffentliche und private Sektorenauftraggeber anhand einer Sektorentätigkeit sowie öffentlicher Beherrschung oder besonderer beziehungsweise ausschließlicher Rechte.

Die Norm gehört zu Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 GWB und bestimmt Grundlagen, Begriffe oder Anwendungsbereich des unionsrechtlich geprägten Oberschwellenvergaberechts.

B. Tatbestand und Anwendungsbereich

Öffentliche Auftraggeber werden bei Ausübung einer Tätigkeit nach § 102 erfasst; private Betreiber zusätzlich nur bei qualifizierten Sonderrechten oder beherrschendem Einfluss öffentlicher Auftraggeber.

Der amtliche Normtext enthält 3 ausdrücklich nummerierte Absätze und 5 nummerierte Tatbestands- oder Regelungspunkte. Für die Anwendung sind die einzelnen Voraussetzungen nach Wortlaut, Zweck und ihrem Verhältnis zueinander getrennt festzustellen; Überschrift oder pauschale Einordnung ersetzen diese Prüfung nicht.

C. Rechtsfolgen und Entscheidungsspielraum

Die Auftraggebereigenschaft ist tätigkeitsbezogen und führt zur Anwendung des besonderen Sektorenvergaberegimes nur für Beschaffungen zum Zweck der Sektorentätigkeit.

Der Wortlaut verbindet gebundene Anforderungen, gesetzlich eröffnete Entscheidungs- oder Gestaltungsspielräume. Gebundene Rechtsfolgen sind bei erfülltem Tatbestand umzusetzen. Soweit Ermessen oder Beurteilung eröffnet ist, bleiben Gleichbehandlung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit verbindliche Grenzen.

D. Systematische Bezüge

Die Vorschrift verweist im Normtext insbesondere auf § 99, § 102. Diese Verweisungen sind mit ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen vollständig, nicht nur schlagwortartig, anzuwenden.

Die Norm gehört zu Teil 4 Kapitel 1 Abschnitt 1 GWB und bestimmt Grundlagen, Begriffe oder Anwendungsbereich des unionsrechtlich geprägten Oberschwellenvergaberechts.

E. Auslegung und typische Abgrenzungen

In transparenten objektiven Verfahren gewährte Rechte sind keine besonderen oder ausschließlichen Rechte; die gesetzlichen Beherrschungsvermutungen sind widerlegbar, dürfen aber nicht ohne Tatsachenprüfung ignoriert werden.

Ausnahmevoraussetzungen sind konkret zu belegen; Regelbegriffe dürfen weder schematisch verengt noch aus Zweckmäßigkeit erweitert werden. Maßgeblich bleiben der tatsächlich gewählte Verfahrensablauf und seine wirtschaftliche Wirkung, nicht allein die verwendete Bezeichnung.

F. Verfahren, Nachweise und Dokumentation

Für jeden Betreiber sind Sektorbezug, Rechtsgrund der Marktstellung, Kapital, Stimmrechte und Organbestellung sowie Zweck des konkreten Auftrags getrennt zu dokumentieren.

Anwendungs- und Einordnungsentscheidungen sind vor Einleitung anhand aktueller Tatsachen, Auftragswert, Vertragsunterlagen und Organisationsdaten festzuhalten. Bei Entscheidungen mit Außenwirkung sind betroffene Unternehmen anzuhören oder zu unterrichten, soweit die jeweils anwendbaren Vorschriften dies verlangen; vertrauliche Informationen bleiben geschützt.

G. Fehlerfolgen und Rechtsschutz

Eine fehlerhafte Einordnung kann das gesamte anwendbare Vergaberegime und die Zuständigkeit der Nachprüfungsinstanzen verschieben. Unternehmen können die Verletzung bieterschützender Vorschriften nach §§ 155 ff. geltend machen, soweit § 160 eingehalten ist.

Ein Verstoß führt nicht ohne Prüfung automatisch zur Unwirksamkeit sämtlicher Schritte. Entscheidend sind Schutzzweck, Einfluss auf Wettbewerb oder Entscheidung und die Möglichkeit einer wirksamen Korrektur. Tragende Gründe dürfen nicht erst nachträglich erfunden werden.

H. Praxisschema

Prüffolge:\n\n1. Anwendungsbereich und Normadressat bestimmen.\n2. Öffentliche Auftraggeber werden bei Ausübung einer Tätigkeit nach § 102 erfasst; private Betreiber zusätzlich nur bei qualifizierten Sonderrechten oder beherrschendem Einfluss öffentlicher Auftraggeber prüfen.\n3.

In transparenten objektiven Verfahren gewährte Rechte sind keine besonderen oder ausschließlichen Rechte; die gesetzlichen Beherrschungsvermutungen sind widerlegbar, dürfen aber nicht ohne Tatsachenprüfung ignoriert werden besonders abgrenzen.\n4. Für jeden Betreiber sind Sektorbezug, Rechtsgrund der Marktstellung, Kapital, Stimmrechte und Organbestellung sowie Zweck des konkreten Auftrags getrennt zu dokumentieren umsetzen.\n5. Entscheidung, Tatsachengrundlage und systematische Bezüge vollständig dokumentieren.\n\nIm Ergebnis ist § 100 so anzuwenden, dass der von der Norm geschützte Wettbewerb und die jeweils betroffenen Verfahrensrechte praktisch wirksam bleiben.

Quelle: OpenLex KI-Kommentar GWB

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