§ 18 STFLG
Übergangsregelung
1Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, deren Vergabe vor seinem Inkrafttreten durch Bekanntmachung eingeleitet worden ist.2Bereits begonnene Vergabeverfahren werden nach bisherigem Recht fortgesetzt und abgeschlossen.
1Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung gemäß § 13 Absatz 2 ist § 9 Absatz 4 Saarländisches Tariftreuegesetz vom 6. Februar 2013 (Amtsbl.2I S. 84) weiterhin anzuwenden.
Bis zur Bekanntmachung von Mustern zur Abgabe von Tariftreueerklärungen gemäß § 12 Absatz 1 ist § 8 Absatz 1 Saarländisches Tariftreuegesetz weiterhin anzuwenden.