§ 12 STFLG
Nachweise
Hat das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium Muster zur Abgabe von Tariftreueerklärungen im Sinne von § 3 Absatz 1 oder 5, § 4 Absatz 1, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 öffentlich bekannt gemacht, kann der Auftraggeber beziehungsweise die Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz verlangen, dass die beauftragten Unternehmen die Übernahme der Verpflichtung nach dem einschlägigen Muster erklären.
1Die beauftragten Unternehmen sowie ihre beauftragten Nach- und Verleihunternehmen sind verpflichtet, dem Auftraggeber beziehungsweise der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz die Einhaltung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 oder 5, § 4 Absatz 1, § 5, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 2 auf dessen Verlangen nachzuweisen.2Ferner sind die beauftragten Unternehmen sowie ihre Nach- und Verleihunternehmen verpflichtet, dem Auftraggeber beziehungsweise der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Prüfung, ob die Verpflichtungen nach Satz 1 eingehalten werden, während der Betriebszeit im erforderlichen Umfang Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren.3Die Arbeitnehmer sind von ihren Arbeitgebern auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.