§ 13 STFLG
Kontrollen
Die Auftraggeber haben das Recht, stichprobenartige Kontrollen bei den beauftragten Unternehmen sowie ihren Nach- und Verleihunternehmen durchzuführen, um die Einhaltung der in diesem Gesetz vorgesehenen Auflagen und Pflichten zu überprüfen.
Das für Arbeitsrecht zuständige Ministerium richtet durch Rechtsverordnung ein Kontrollsystem zur wirksamen Überprüfung der Einhaltung der sich aus diesem Gesetz insbesondere für die beauftragten Unternehmen ergebenden Pflichten ein.
1Für Kontrollen nach Absatz 1 und 2 haben die beauftragen Unternehmen sowie ihre Nach- und Verleihunternehmen vollständige und prüffähige Unterlagen bereitzuhalten und auf Verlangen der prüfenden Stelle vorzulegen sowie auf Befragen hierzu Auskünfte zu erteilen.2Dies umfasst insbesondere Entgelt- und Meldeunterlagen, Aufzeichnungen und andere Geschäftsunterlagen, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hervorgehen oder abgeleitet werden können.3Dabei sind die Unterlagen bezüglich personenbezogener Beschäftigtendaten zu schwärzen, es sei denn, es liegt ein konkreter Verdachtsfall vor.4Die Arbeitnehmer sind von ihren Arbeitgebern auf die Möglichkeit dieser Kontrollen hinzuweisen.
Der Auftraggeber hat das beauftragte Unternehmen im Wege einer vertraglichen Vereinbarung zu verpflichten, entsprechende Auskunfts- und Prüfrechte bei der Beauftragung von Nach- und Verleihunternehmen einräumen zu lassen.
Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 Absatz 2 gelten die Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde nach § 54a des Personenbeförderungsgesetzes entsprechend.