§ 6Besondere STFLG
Personengruppen
1Öffentliche Aufträge nach §§ 3, 4 und 5 werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe in Textform verpflichten, für Leiharbeitnehmer im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl.2I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl.3I S. 493), bei der Ausführung der Leistung während des gesamten Ausführungszeitraums für die gleiche Tätigkeit die gleichen Arbeitsbedingungen zu gewährleisten wie für ihre regulär beschäftigten Arbeitnehmer.
1Auf bevorzugte Bieter gemäß § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung - Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl.2I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl.3I S. 882), findet § 3 Absatz 1 keine Anwendung.