§ 9Betreiberwechsel STFLG
bei der Erbringung von Personenverkehrsdiensten
1Auftraggeber im Bereich der öffentlichen Verkehrsdienste auf Schiene und Straße haben gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 den ausgewählten Betreiber zu verpflichten, den Arbeitnehmern ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten, die für die Erbringung der übergehenden Verkehrsleistung unmittelbar erforderlich sind und beim bisherigen Betreiber für die Erbringung dieser Verkehrsleistung zum Stichtag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung beschäftigt waren.2Die für den künftigen Betreiber maßgebenden Arbeitsbedingungen umfassen die auf die Arbeitsverhältnisse anzuwendenden Tarifverträge.3Der bisherige Betreiber ist nach Aufforderung des Auftraggebers binnen sechs Wochen dazu verpflichtet, dem Auftraggeber oder Aufgabenträger alle hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen oder Einsicht in Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, aus denen Art, Umfang, Dauer und tatsächliche Entlohnung sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hervorgehen oder abgeleitet werden können.4Hierdurch entstehende Aufwendungen des bisherigen Betreibers werden durch den Auftraggeber erstattet.