§ 7Nachunternehmen STFLG
, Verleihunternehmen
Die Unternehmen haben ihre Nachunternehmen sowie Unternehmen, die ihnen Arbeitskräfte verleihen (Verleihunternehmen), sorgfältig auszuwählen.
1Für den Fall der Ausführung vertraglich übernommener Leistungen durch Nachunternehmen hat sich das beauftragte Unternehmen in Textform zu verpflichten, die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 3, 4 und 5 durch die Nachunternehmen sicherzustellen und dem Auftraggeber Tariftreueerklärungen der Nachunternehmen vorzulegen.2Gleiches gilt, wenn das Unternehmen oder ein beauftragtes Nachunternehmen zur Ausführung des Auftrags Arbeitskräfte eines Verleihunternehmens einsetzt.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für alle weiteren Nach- und Verleihunternehmen der vom beauftragten Unternehmen eingeschalteten Nachunternehmen.4Der Hauptunternehmer haftet für alle ihm im Sinne der Sätze 1 und 2 zurechenbaren Vergehen der Nachunternehmer.5Bei Beschaffungen bis zu einem Auftragswert von 5 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) kann auf die Tariftreueerklärung nach diesem Absatz verzichtet werden.