§ 25 TVergG LSA
Ausgleich für Kosten
1Für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erhalten die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise vom Land einen Betrag von insgesamt einer Million Euro für jedes Kalenderjahr.2Von diesem Betrag erhalten die kreisfreien Städte 25 v. H., die kreisangehörigen Gemeinden 55 v. H. und die Landkreise 20 v. H. Die Verteilung der Mittel erfolgt jeweils zu 75 v. H. nach der Einwohnerzahl und zu 25 v. H. nach der Fläche.3Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Kalenderjahres.4Die Verbandsgemeinden erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz einen in der Satzung zur Erhebung der Verbandsgemeindeumlage zu bestimmenden Anteil des Betrages nach Satz 1 ihrer Mitgliedsgemeinden.