Nr. 3.3 VVöA
Nr. 3.3
1Ausländische Bieter führen die Nachweise nach Nr. 3.2 Spiegelstrich 1 und 2 durch Vorlage einer den dort genannten Bescheinigungen gleichwertigen Anerkennungsurkunde des Herkunftslandes.2Wenn eine solche Urkunde nicht ausgestellt wird, kann der Nachweis durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands geführt werden.3Für ausländische Inklusionsbetriebe gilt Nr. 3.2 Spiegelstrich 3 entsprechend.