§ 13 BerlAVG
Frauenförderung
Bei allen Vergabeverfahren, auf die § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Anwendung findet, ist von den Bietenden eine Erklärung zur Förderung von Frauen entsprechend den dazu erlassenen Regelungen in der jeweils geltenden Frauenförderverordnung abzugeben.