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Vergaberecht

Berlin setzt novelliertes Ausschreibungs- und Vergabegesetz in Kraft

Seit dem 16. Juli 2026 gelten in Berlin neue Wertgrenzen, Tariftreuepflichten und Kontrollvorgaben für Vergabeverfahren.

Berliner Vergabestelle stellt neue Wertgrenzen, Tariftreueanforderungen und Kontrollabläufe für öffentliche Aufträge um.

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Berliner Abgeordnetenhaus beschloss neue Vergaberegeln für Verfahren ab dem 16. Juli 2026.
  • Berlin erhöht die Wertgrenze für Bauleistungen auf 500.000 Euro.
  • Die Tariftreuepflicht gilt grundsätzlich für öffentliche Aufträge und Unteraufträge ab 1.000 Euro.
  • Die zentrale Kontrollgruppe prüft künftig zehn Prozent der vergebenen Aufträge.
  • Berliner Auftraggeber müssen neue Formulare und Nachweisprozesse in Verfahren einsetzen.

I.Was ist passiert?

Seit dem 16. Juli 2026 gilt in Berlin ein novelliertes Ausschreibungs- und Vergabegesetz für alle Vergabeverfahren, die ab diesem Tag begonnen wurden. Das Zweite Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften war am 2. Juli 2026 beschlossen und am 15. Juli 2026 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden. Für die Praxis ist damit der Beginn des konkreten Verfahrens das zentrale Abgrenzungskriterium.

Die Reform verändert mehrere Bausteine des Berliner Vergaberechts gleichzeitig. Sie hebt landesrechtliche Wertgrenzen für Bau- und Lieferleistungen an, erfasst diese Regelungen ausdrücklich auch bei Rahmenvereinbarungen und ordnet die Tariftreuepflicht neu. Daneben werden Anforderungen an junge, kleine und mittlere Unternehmen, die Nachweisführung, die Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote und die Kontrolle bereits vergebener Aufträge angepasst.

Für Bauleistungen steigt die maßgebliche Wertgrenze von 50.000 auf 500.000 Euro. Bei Lieferleistungen erhöht sie sich von 10.000 auf 75.000 Euro. Die höheren Grenzen können beeinflussen, in welchen Verfahren bestimmte BerlAVG-Vorgaben in ihrer bisherigen Form vereinbart werden. Sie bedeuten jedoch nicht, dass landesrechtliche Anforderungen insgesamt erst ab diesen Beträgen greifen.

Das zeigt insbesondere die Tariftreuepflicht. Sie gilt nach der Neuregelung grundsätzlich für alle öffentlichen Aufträge und Unteraufträge ab 1.000 Euro. Bei bestimmten Dienstleistungen kommt es zusätzlich darauf an, ob eine einschlägige Tarifbroschüre besteht und die Leistung mindestens acht Kalendertage dauert.

Die Berliner Vergabestelle hat im Zuge des Inkrafttretens die Vertrags- und Vergabeformulare angepasst. Die neuen Unterlagen wurden zunächst außerhalb der elektronischen Vergabeplattform bereitgestellt; eine spätere technische Integration ist angekündigt. Dadurch entsteht in der Übergangsphase ein praktisches Fehlerrisiko, wenn noch mit alten Formularen oder früheren Wertgrenzen gearbeitet wird.

II.Rechtlicher Hintergrund und Einordnung

Die Reform verschiebt nicht nur einzelne Schwellenwerte, sondern verbindet Zugangsvoraussetzungen, Vertragsbedingungen und nachgelagerte Kontrolle zu einem engeren Regelungszusammenhang. Auftraggeber müssen deshalb nicht nur die Wahl des Verfahrens, sondern auch die nachfolgenden Nachweis- und Kontrollschritte neu strukturieren.

1.Neue Wertgrenzen und ihr Anwendungsbereich

Die angehobenen Wertgrenzen betreffen Bau- und Lieferleistungen. Dass die Änderung ausdrücklich auch Rahmenvereinbarungen erfasst, ist für mehrstufige Beschaffungen von besonderer Bedeutung. Die Wertgrenze ist dort nicht isoliert als Zahlenangabe zu behandeln, sondern muss in die Planung der konkreten Beschaffung und ihrer Dokumentation eingeordnet werden.

Die Reform kann den Kreis der Verfahren verändern, in denen bestimmte landesrechtliche BerlAVG-Vorgaben in der bisherigen Weise vereinbart werden. Daraus folgt allerdings kein allgemeiner Wegfall vergaberechtlicher Pflichten. Die Wertgrenze beantwortet jeweils nur die Frage, ob eine bestimmte Regelung oder Verfahrensanforderung nach dem Berliner Landesrecht in dem betreffenden Bereich eingreift.

Für Auftraggeber kommt es daher auf eine belastbare Einordnung bereits vor Einleitung des Verfahrens an. Der maßgebliche Zeitpunkt ist nicht die spätere Angebotswertung oder Zuschlagserteilung, sondern der Beginn des Vergabeverfahrens. Verfahren, die vor dem 16. Juli 2026 begonnen wurden, fallen nach den übergebenen Angaben nicht in den neuen Anwendungsbereich.

2.Tariftreue unabhängig von den höheren Schwellenwerten

Die Tariftreuepflicht bildet den wichtigsten Gegenpol zu den angehobenen Wertgrenzen. Ein Auftrag kann unterhalb der neuen Bau- oder Lieferwertgrenzen liegen und dennoch wegen seines Volumens von mindestens 1.000 Euro der Tariftreuepflicht unterfallen. Das gilt grundsätzlich sowohl für öffentliche Aufträge als auch für Unteraufträge.

Bei bestimmten Dienstleistungen bestehen zusätzliche Voraussetzungen. Erforderlich ist dort eine einschlägige Tarifbroschüre; außerdem muss die Leistung mindestens acht Kalendertage dauern. Auftraggeber müssen deshalb bei der Vorbereitung nicht nur den Auftragswert, sondern auch die Art und Dauer der Leistung erfassen.

Für Bieter und Nachunternehmer wird die Einhaltung tariflicher Vorgaben in einem größeren Bereich zur Zugangsvoraussetzung beziehungsweise zur Vertragspflicht. Die Anforderungen gehören damit nicht lediglich in die allgemeine Vertragsverwaltung. Sie müssen bereits bei der Gestaltung der Vergabeunterlagen, bei Eigenerklärungen und bei der späteren Kontrolle berücksichtigt werden.

3.Mittelstandsschutz und Nachweise

Das Gesetz verankert eine stärkere Berücksichtigung junger, kleiner und mittlerer Unternehmen. Dies betrifft insbesondere die Auswahl von Eignungskriterien und Nachweisen sowie die Entscheidung, welche Unternehmen für eine Leistung als geeignet angesehen werden können.

Die Neuregelung erlaubt außerdem, Nachweise nach der Wertung von den Unternehmen zu verlangen, die für den Zuschlag vorgesehen sind. Voraussetzung ist, dass zuvor transparent mit Eigenerklärungen gearbeitet wurde. Das verändert die Nachweisstrategie: Nicht jede Beibringung muss zwingend schon mit dem Angebot erfolgen, die spätere Anforderung darf aber nicht überraschend oder unklar angelegt sein.

Damit entsteht ein Spannungsfeld zwischen Verfahrensvereinfachung und Dokumentationspflicht. Auftraggeber müssen im Voraus festlegen, welche Angaben zunächst durch Eigenerklärungen ausreichen und welche Nachweise anschließend vom vorgesehenen Zuschlagsunternehmen verlangt werden. Die Auswahl dieses Vorgehens sollte aus den Vergabeunterlagen und der Vergabeakte nachvollziehbar hervorgehen.

4.Ungewöhnlich niedrige Angebote und Zuständigkeiten

Die Regelungen zur Bewertung unangemessen niedriger Angebote werden fortgeführt und systematisch neu gefasst. Die Reform beseitigt damit nicht die Prüfungspflicht, sondern ordnet den Umgang mit auffällig niedrigen Angeboten innerhalb der novellierten Systematik neu.

Zugleich weist das Gesetz der ausschreibenden Stelle die Verantwortung für eine bestimmte vergaberechtliche Betrachtung zu. Für die Praxis ist deshalb eine klare interne Zuständigkeitsordnung erforderlich. Die Vergabestelle muss erkennen lassen, wer die betreffende Prüfung vornimmt, welche Informationen zugrunde liegen und wie die Entscheidung in der Akte festgehalten wird.

5.Erweiterte Kontrolle vergebener Aufträge

Die zentrale Kontrollgruppe erhält erweiterte Aufgaben. Außerdem wird die Kontrollquote auf zehn Prozent der vergebenen Aufträge angehoben. Die Kontrolle gewinnt damit gegenüber einer lediglich punktuellen Nachprüfung an organisatorischem Gewicht.

Für Auftraggeber reicht es nicht aus, die Zuschlagsentscheidung formal zu dokumentieren. Auch die Einhaltung der vereinbarten tariflichen und sonstigen landesrechtlichen Verpflichtungen muss sich anhand der Vertrags- und Vergabeakte nachvollziehen lassen. Die Trennung zwischen Auswahl, Zuschlag und späterer Kontrolle wird dadurch besonders wichtig.

Mit dem Änderungsgesetz werden zugleich bisherige Wertgrenzenverordnungen, Mindestentgeltverordnungen und das Berliner Korruptionsregisterrecht aufgehoben. Die Rechtslage wird dadurch nicht nur erweitert, sondern auch bereinigt. In der praktischen Arbeit müssen deshalb alte Verweisungen, Formularbestände und interne Prüfroutinen auf ihre weitere Verwendbarkeit kontrolliert werden.

6.Anschluss an das Gleichstellungsrecht

Das Änderungsgesetz passt außerdem § 13 des Landesgleichstellungsgesetzes an die neuen Wertgrenzen an. Bestimmte Lieferaufträge werden aus dessen Anwendungsbereich herausgenommen. Die Wertgrenzenreform wirkt damit über das eigentliche BerlAVG hinaus in angrenzende landesrechtliche Anforderungen hinein. Eine Prüfung allein anhand der vergaberechtlichen Hauptnormen genügt bei betroffenen Beschaffungen daher nicht.

III.Auswirkungen für die Praxis

Berliner Auftraggeber müssen ihre Verfahrensplanung, Formulare, Nachweise und Kontrollabläufe auf den Stichtag 16. Juli 2026 ausrichten. Die Reform verlangt keine isolierte Anpassung einzelner Textbausteine, sondern eine abgestimmte Prüfung vom Beschaffungsbeginn bis zur Vertragskontrolle.

1.Auftraggeber und Vergabestellen

Zunächst ist für jedes Verfahren festzuhalten, wann es begonnen wurde. Diese Datierung entscheidet darüber, ob die neue Rechtslage anzuwenden ist. Anschließend sind Auftragsart, geschätzter Wert, mögliche Rahmenvereinbarung, Leistungsdauer und die Einbindung von Nachunternehmern zusammenzuführen.

Bei Bauleistungen und Lieferleistungen müssen die erhöhten Wertgrenzen berücksichtigt werden. Gleichzeitig ist bei Aufträgen und Unteraufträgen ab 1.000 Euro zu prüfen, ob die Tariftreuepflicht greift. Bei bestimmten Dienstleistungen kommen die Tarifbroschüre und die Mindestdauer von acht Kalendertagen hinzu.

Die Eignungsanforderungen sollten so gestaltet werden, dass junge, kleine und mittlere Unternehmen nicht durch unnötige oder unangemessene Nachweise ausgeschlossen werden. Soweit Eigenerklärungen vorgesehen sind, müssen die Vergabeunterlagen transparent erkennen lassen, welche Nachweise später vom für den Zuschlag vorgesehenen Unternehmen verlangt werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Formularumstellung. Da die aktualisierten Unterlagen zunächst außerhalb der elektronischen Plattform verfügbar sind, müssen Vergabestellen den jeweils geltenden Stand aktiv abgleichen. Eine automatische technische Aktualisierung kann in der Übergangszeit nicht vorausgesetzt werden.

2.Bieter und Nachunternehmer

Unternehmen müssen ihre tarifbezogenen Erklärungen und Nachweise für öffentliche Aufträge in Berlin an die neue Rechtslage anpassen. Die relevante Schwelle von 1.000 Euro liegt deutlich unter den neuen Wertgrenzen für Bau- und Lieferleistungen. Deshalb kann die Tariftreuepflicht auch bei kleineren Aufträgen praktische Bedeutung haben.

Nachunternehmer sind einzubeziehen, weil die Pflicht grundsätzlich auch Unteraufträge erfasst. Bieter sollten daher vor Angebotsabgabe klären, ob eingesetzte Nachunternehmen die verlangten tariflichen Bedingungen einhalten können und welche Erklärungen oder Nachweise verfügbar sind.

Die stärkere Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen kann den Zugang zu Vergabeverfahren erleichtern, beseitigt aber nicht die landesrechtlichen Vertragsbedingungen. Die Unternehmensgröße schützt daher nicht vor Tariftreueanforderungen oder späteren Nachweisverlangen.

3.Interne Kontrolle und Dokumentation

Die erhöhte Kontrollquote macht eine vollständige Akte auch nach dem Zuschlag erforderlich. Darin sollten die Wertgrenzenprüfung, die Auswahl der Eignungsanforderungen, der Umgang mit Eigenerklärungen, die Nachforderung von Nachweisen und die tarifbezogene Vertragskontrolle jeweils nachvollziehbar abgelegt werden.

Die organisatorische Trennung von Auswahl, Zuschlag und Kontrolle hilft, Zuständigkeiten eindeutig zu halten. Sie erleichtert zugleich die Reaktion auf spätere Prüfungen durch die zentrale Kontrollgruppe. Besonders wichtig ist, dass die Entscheidung über eine bestimmte vergaberechtliche Betrachtung der ausschreibenden Stelle zugeordnet und intern dokumentiert wird.

Für die unmittelbare Umsetzung ergeben sich insbesondere folgende Handlungspunkte:

  • Verfahrensbeginn eindeutig dokumentieren und die Übergangsanwendung bestimmen.
  • Bau- und Lieferwertgrenzen einschließlich Rahmenvereinbarungen neu prüfen.
  • Tariftreue ab 1.000 Euro sowie die Sondervoraussetzungen bei Dienstleistungen erfassen.
  • Eigenerklärungen und spätere Nachweisverlangen transparent in den Unterlagen festlegen.
  • Neue Vertrags- und Vergabeformulare verwenden und alte Vordrucke aussortieren.
  • Kontrollfähige Akten für die erhöhte Prüfung durch die zentrale Kontrollgruppe führen.
  • Nachunternehmer in die tarifbezogene Prüfung und Vertragsorganisation einbeziehen.

Quellen

  1. Berlin: Inkrafttreten des novellierten BerlAVG – Änderung der Formulare https://vergabeblog.de/2026-07-21/berlin-inkrafttreten-des-novellierten-berlavg-aenderung-der-formulare
  2. 2026-07-16 Inkrafttreten des novellierten BerlAVG – Änderung der Formulare https://www.berlin.de/vergabeservice/aktuelles/artikel.1694823.php
  3. Formulare und Mustervordrucke https://www.berlin.de/vergabeservice/vergabeleitfaden/formulare

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