§ 5 FFV
Prüfung der Angebote
Angebote, die auch nach Nachfristsetzung keine oder kerne vollständige Erklärung nach § 1 Absatz 2 enthalten, werden nicht geprüft.
Soweit ein Bieter oder eine Bieterin an der Durchführung der nach § 3 erforderlichen Anzahl der in § 2 genannten Maßnahmen oder an der Übernahme einer Verpflichtung nach § 4 aus rechtlichen Gründen gehindert ist, ist dies in der Erklärung nach § 1 Absatz 2 anzugeben und erforderlichenfalls nachzuweisen.