TH
Rechtsnorm · Thüringen
ThürGemHV-Doppik (Vergabe)

Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik – vergaberechtlicher Auszug (§ 24)

Stand

Vom 11. Dezember 2008 (GVBl. S. 504), § 24 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 315, 321)

01

Paragraphen-Übersicht

Einzelvorschriften
02
Systematische Übersicht

Inhaltsverzeichnis

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B