←§ 105a BGB Aa Schriftgröße A− A+ Zeilenbreite Normal Schmal Speichern Zurücksetzen Teilen Link Merken § 107 BGB→ § 106 BGB Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. ←§ 105a BGB Feedback geben § 107 BGB→