Überblick über das Hamburgische Bürokratieentlastungsgesetz
Das am 14. März verkündete Hamburgische Bürokratieentlastungsgesetz verfolgt das Ziel, bürokratische Anforderungen in verschiedenen Bereichen des Verwaltungsrechts zu reduzieren und somit effiziente Verwaltungsprozesse zu ermöglichen. Dabei sind insbesondere solche Vorschriften berücksichtigt worden, die nicht zwingend eine handschriftliche Unterschrift benötigen und daher von der Schriftform (§ 126 BGB) zur vereinfachten Textform (§ 126b BGB) umgestellt wurden.
Besondere Bedeutung hat diese Umstellung auch für das Hamburgische Vergabegesetz. Dieses wurde im Rahmen der bürokratischen Entlastung angepasst, um Vergabeverfahren einfacher und medienbruchfrei zu gestalten.
Änderung im Hamburgischen Vergabegesetz (HmbVgG)
Konkret geht es um die Änderung von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Hamburgischen Vergabegesetzes. Darin wurde die Formvorschrift "schriftlich" nunmehr durch "in Textform" ersetzt. Die geänderte Textstelle lautet damit:
"Der Auftragnehmer darf Bauleistungen nur auf Nachunternehmer übertragen, wenn der Auftraggeber im Einzelfall in Textform zugestimmt hat. Die Bieter sind verpflichtet, schon bei Abgabe ihres Angebots anzugeben, welche Leistungen an Nachunternehmer weiter vergeben werden sollen."
Diese Anpassung verdeutlicht die Zielsetzung der Hamburger Verwaltung, Ausschreibungsverfahren digitaler, schneller und rechtssicher durchzuführen.
Unterscheidung zwischen Schriftform und Textform
Es ist wichtig, zwischen der Schrift- und der Textform klar zu unterscheiden, da rechtlich bedeutende Konsequenzen daraus folgen können:
- Schriftform: (§ 126 BGB) Der Erklärende muss die Urkunde eigenhändig unterschreiben.
- Textform: (§ 126b BGB) Die Erklärung muss lesbar, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben und die Person des Erklärenden muss erkennbar gemacht werden.
Letzteres bedeutet, dass für das Vorliegen der Textform bereits eine E-Mail ohne eigenhändige Unterschrift ausreicht, solange daraus hervorgeht, wer Urheber der Erklärung ist.
Position der Hamburgischen Vergaberichtlinie (HmbVgRL)
Neben dem Hamburgischen Vergabegesetz besteht mit der Hamburgischen Vergaberichtlinie (HmbVgRL) ein weiteres Regelwerk, welches Vergabeverfahren der Hansestadt normiert. Bereits aktuell sieht die Richtlinie sowohl die Schriftform als auch die einfachere Textform ausdrücklich vor. So ist laut den Hinweisen in der Richtlinie bei elektronischer Abgabe von Dokumenten über das E-Vergabesystem oder per E-Mail lediglich die Angabe des Namens der handelnden Person ausreichend. Schriftliche Formanforderungen bestehen aber weiterhin, sofern die Abgabe nicht elektronisch oder nicht zusammen mit dem Angebot erfolgt.
Ob und inwiefern weitere Formanforderungen der Richtlinie an die jetzt erfolgte Änderung im Hamburgischen Vergabegesetz angepasst werden, dürfte künftig per Erlass durch die zuständige Finanzbehörde erfolgen.
Bedeutung der Textform im allgemeinen Vergaberecht
Die Textform hat bereits seit längerem Einzug im allgemeinen Vergaberecht gehalten. Gemäß den geltenden Regelwerken wie der VgV § 53, der UVgO § 38, der GWB § 97 und insbesondere auch der VOB/A sind elektronische Kommunikationswege bereits verpflichtend.
Auch im Bundesrecht ist die Schriftform in zahlreichen Vergabeverfahren durch die Textform ersetzt worden, um Vergabeverfahren transparenter, einfacher und medienbruchfrei durchführen zu können. Die Umsetzung elektronischer Vergaben stellt insofern keine neue Entwicklung dar, aber die konsequente Umsetzung auf Landesebene wie nunmehr in Hamburg hebt diese Tendenz nochmals hervor.
Praktische Auswirkungen der Umstellung in Hamburg
Für Auftraggeber, Bieter und Auftragnehmer hat die Umstellung auf Textform einige unmittelbare Auswirkungen:
- Schnelligkeit und Vereinfachung der Prozesse: Die Kommunikation zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern wird noch stärker elektronisch erfolgen können, was ressourcenschonend wirkt.
- Medienbruchfreie elektronische Abwicklung: Ein durchgehend elektronisches Verfahren spart Aufwand und senkt das Risiko manueller Verarbeitungsfehler.
- Rechtssicherheit: Textform-Erklärungen sind klar dokumentierbar und nachvollziehbar, was zu erhöhter Transparenz führt.