§ 1355a BGB
Begleitname
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Begleitname kann sein:
- 1.der Geburtsname dieses Ehegatten oder
- 2.der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname dieses Ehegatten.
Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.
Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.
1Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden.2Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden.3Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.