§ 1408 BGB
Ehevertrag, Vertragsfreiheit
Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
Rechtsgebiet wählen
Noch keine Seite oder Vorschrift gemerkt.