§ 1750 BGB
Einwilligungserklärung
1Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden.2Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
1Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden.2Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.3Die Vorschrift des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleibt unberührt.
1Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird.2Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.