§ 1774 BGB
Vormund
Zum Vormund kann bestellt werden:
- 1.eine natürliche Person, die die Vormundschaft ehrenamtlich führt,
- 2.eine natürliche Person, die die Vormundschaft beruflich selbständig führt (Berufsvormund),
- 3.ein Mitarbeiter eines vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannten Vormundschaftsvereins, wenn der Mitarbeiter dort ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig ist (Vereinsvormund), oder
- 4.das Jugendamt.
Zum vorläufigen Vormund kann bestellt werden:
- 1.ein vom überörtlichen Träger der Jugendhilfe anerkannter Vormundschaftsverein,
- 2.das Jugendamt.