§ 1783 BGB
Übergehen der benannten Person
Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen werden, wenn
- 1.sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
- 2.ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,
- 3.der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht,
- 4.sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist oder
- 5.sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn
- 1.sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des bisherigen Vormunds gestellt hat,
- 2.die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und
- 3.der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des bisherigen Vormunds nicht widerspricht.