§ 1859 BGB
Gesetzliche Befreiungen
Befreite Betreuer sind entbunden
- 1.von der Pflicht zur Sperrvereinbarung nach § 1845,
- 2.von den Beschränkungen nach § 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Satz 2 und
- 3.von der Pflicht zur Rechnungslegung nach § 1865.
Befreite Betreuer sind
- 1.Verwandte in gerader Linie,
- 2.Geschwister,
- 3.Ehegatten,
- 4.der Betreuungsverein oder ein Vereinsbetreuer,
- 5.die Betreuungsbehörde oder ein Behördenbetreuer.
Das Betreuungsgericht hat die Befreiungen aufzuheben, wenn bei ihrer Fortgeltung eine Gefährdung im Sinne des § 1821 Absatz 3 Nummer 1 zu besorgen wäre.