§ 1886 BGB
Aufhebung der Pflegschaft
Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben,
- 1.wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist,
- 2.wenn der Abwesende stirbt.
Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.