§ 2281 BGB
Anfechtung durch den Erblasser
1Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären.2Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.