←§ 341 BGB Aa Schriftgröße A− A+ Zeilenbreite Normal Schmal Speichern Zurücksetzen Teilen Link Merken § 343 BGB→ § 342 BGB Andere als Geldstrafe Wird als Strafe eine andere Leistung als die Zahlung einer Geldsumme versprochen, so finden die Vorschriften der §§ 339 bis 341 Anwendung; der Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger die Strafe verlangt. ←§ 341 BGB Feedback geben § 343 BGB→