§ 376 BGB
Rücknahmerecht
Der Schuldner hat das Recht, die hinterlegte Sache zurückzunehmen.
Die Rücknahme ist ausgeschlossen:
- 1.wenn der Schuldner der Hinterlegungsstelle erklärt, dass er auf das Recht zur Rücknahme verzichte,
- 2.wenn der Gläubiger der Hinterlegungsstelle die Annahme erklärt,
- 3.wenn der Hinterlegungsstelle ein zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner ergangenes rechtskräftiges Urteil vorgelegt wird, das die Hinterlegung für rechtmäßig erklärt.