§ 571 BGB
Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
1Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat.2Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert.3Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.