§ 740a BGB
Beendigung der Gesellschaft
Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet durch:
- 1.Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;
- 2.Auflösungsbeschluss;
- 3.Tod eines Gesellschafters;
- 4.Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesellschafter;
- 5.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters;
- 6.Kündigung der Gesellschaft durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters.
Die Gesellschaft endet ferner, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.