←§ 781 BGB Teilen Merken § 783 BGB→ § 782 BGB Formfreiheit bei Vergleich Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich. ←§ 781 BGB Feedback geben § 783 BGB→