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Vergaberecht

EU-Kommission konkretisiert nichtpreisliche Kriterien für Net-Zero-Beschaffungen

Zwei Leitfäden der Europäischen Kommission erläutern, wie Auftraggeber Umwelt-, Resilienz- und weitere Kriterien nach dem Net-Zero Industry Act umsetzen sollen.

Vergabestelle prüft Umwelt-, Resilienz- und Lieferkriterien für Windenergieprojekte

Kurz zusammengefasst

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Die Europäische Kommission erläutert neue Kriterien für klimaneutrale Beschaffungen und erneuerbare Energieauktionen.
  • Art. 25 NZIA verlangt zusätzliche nichtpreisliche Anforderungen bei bestimmten Net-Zero-Beschaffungen.
  • Resilienzvorgaben greifen nur nach einer Kommissionsfeststellung erheblicher Drittstaatsabhängigkeit.
  • Erneuerbare-Auktionen müssen seit dem 30. Dezember 2025 stärker auf Nachhaltigkeit und Resilienz achten.

I.Was ist passiert?

Die Europäische Kommission hat am 22. Juli 2026 zwei Leitfäden zur Anwendung des Net-Zero Industry Act veröffentlicht. Herausgegeben wurden die Dokumente von der Generaldirektion Energie. Der Leitfaden zu Art. 25 der Verordnung (EU) 2024/1735 trägt die Dokumentnummer C/2026/5024, der Leitfaden zu Art. 26 die Dokumentnummer C/2026/4908.

Im Mittelpunkt steht die Frage, wie öffentliche Auftraggeber, Sektorenauftraggeber und die für Auktionen im Bereich erneuerbarer Energien zuständigen Stellen nichtpreisliche Kriterien in ihre Verfahren integrieren. Die Kommission erläutert damit den bereits geltenden Rechtsrahmen. Rechtsverbindlich sind weiterhin die NZIA-Verordnung und die einschlägigen Durchführungsverordnungen, nicht die Leitfäden als solche.

Art. 25 NZIA betrifft Verfahren nach den Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU, wenn Net-Zero-Technologien den Vertragsgegenstand bilden oder bei Bauaufträgen beziehungsweise Baukonzessionen einbezogen werden. Die Vorschrift erfasst damit nicht jede klimabezogene Beschaffung, sondern knüpft an die dort bezeichneten Technologien und die konkrete Ausgestaltung des Auftrags an.

Für Vergabestellen entsteht daraus ein Prüfprogramm, das bereits vor der Einleitung des Verfahrens ansetzen muss. Zunächst ist zu bestimmen, ob der Vertragsgegenstand, die eingesetzte Technologie oder bei Bauleistungen wesentliche Komponenten in den Anwendungsbereich fallen. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Umweltanforderungen und zusätzlichen nichtpreislichen Kriterien in die Vergabeunterlagen aufgenommen werden müssen.

Eine weitere Ebene betrifft die Resilienz. Sie wird relevant, wenn die Kommission für eine bestimmte Technologie oder eine wesentliche spezifische Komponente eine erhebliche Abhängigkeit von einem Drittstaat im Sinne der Verordnung festgestellt hat. Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 legt hierfür die einschlägigen Net-Zero-Endprodukte und wesentlichen spezifischen Komponenten fest. Sie gilt seit dem 30. Dezember 2025.

Art. 26 NZIA richtet sich dagegen nicht auf die klassische Beschaffung einer Anlage durch einen öffentlichen Auftraggeber. Die Vorschrift betrifft staatliche Auktionen für den Ausbau erneuerbarer Energien. Dort müssen nichtpreisliche Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien unter anderem verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, Cyber- und Datensicherheit sowie die vollständige und fristgerechte Projektrealisierung berücksichtigen.

II.Rechtlicher Hintergrund und Einordnung

Der Net-Zero Industry Act verbindet klassische Vergabeverfahren mit industrie-, resilienz- und nachhaltigkeitspolitischen Anforderungen, ohne die Grundprinzipien des Vergaberechts aufzuheben. Die Leitfäden schaffen deshalb vor allem Orientierung für die praktische Anwendung eines bereits gestuften Regelungsmodells.

1.Art. 25 NZIA: Mehr als der niedrigste Preis

Bei erfassten Beschaffungen verlangt Art. 25 NZIA zunächst Umweltmindestvorgaben, soweit diese durch Durchführungsrecht konkretisiert sind. Ergänzend muss mindestens eine weitere nichtpreisliche Anforderung vorgesehen werden. In Betracht kommen nach dem übergebenen Rechtsrahmen eine soziale oder beschäftigungsbezogene Ausführungsbedingung, ein Nachweis zur Einhaltung anwendbarer Cybersicherheitsanforderungen oder eine besondere Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung.

Damit wird der Auftrag nicht vollständig von einer preisorientierten Wertung gelöst. Vielmehr erweitert sich der Prüfungsmaßstab um Kriterien, die mit dem Beschaffungsgegenstand und seiner Ausführung zusammenhängen. Die jeweilige Anforderung muss sachgerecht, auftragsbezogen und überprüfbar ausgestaltet werden. Allgemeine politische Zielsetzungen reichen dafür nicht aus, wenn sie nicht in eine nachvollziehbare vergaberechtliche Vorgabe übersetzt werden.

Die Umweltmindestanforderungen werden durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/718 für bestimmte Beschaffungen konkretisiert. Ihr derzeitiger sachlicher Schwerpunkt liegt bei Onshore- und Offshore-Windtechnologien. Für Auftraggeber bedeutet dies, dass die Einordnung der konkreten Technologie der Prüfung der Umweltvorgaben vorgelagert ist. Eine pauschale Übertragung auf sämtliche Net-Zero-Projekte lässt sich daraus nicht ableiten.

2.Resilienz nur bei festgestellter Abhängigkeit

Die Resilienzkomponente des Art. 25 NZIA ist von den allgemeinen nichtpreislichen Anforderungen zu unterscheiden. Sie greift nicht automatisch bei jedem Auftrag mit einer klimaneutralen Technologie. Voraussetzung ist vielmehr eine vorherige Feststellung der Kommission, dass eine erhebliche Abhängigkeit von einem Drittstaat besteht.

Liegt eine solche Feststellung vor, können sich zusätzliche Anforderungen an Lieferungen aus einem einzelnen Drittstaat ergeben. Der Rechtsrahmen ermöglicht vertragliche Begrenzungen des entsprechenden Lieferwerts, Nachweise zur Herkunft sowie eine verhältnismäßige Sanktion. Vertragsbedingungen müssen deshalb so angelegt sein, dass die Einhaltung während der Auftragsausführung kontrolliert werden kann. Zugleich sind gesetzliche Obergrenzen und Ausnahmen zu berücksichtigen.

Die Produkt- und Komponentenlisten der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 haben dabei eine zentrale Orientierungsfunktion für die Resilienzprüfung. Sie ersetzen jedoch nicht die zusätzlich erforderliche Feststellung der Kommissionsabhängigkeit. Die bloße Aufnahme einer Technologie oder Komponente in die Liste löst daher nicht ohne Weiteres jede Resilienzfolge aus.

3.Fortgeltende Grenzen der Gestaltung

Die neuen Kriterien stehen innerhalb der bekannten vergaberechtlichen Strukturen. Die Leitfäden begründen keine Erlaubnis, Anbieter allein wegen ihrer europäischen Herkunft zu bevorzugen. Diskriminierungsverbote und internationale Beschaffungsverpflichtungen der Union bleiben maßgeblich.

Ebenso bestehen Ausnahmen, wenn kein ausreichender Wettbewerb besteht, keine geeigneten Angebote vorliegen, die Anforderungen unverhältnismäßige Kosten verursachen oder eine technische Unvereinbarkeit entgegensteht. Die konkrete Anwendung hängt daher nicht nur von der politischen Zielrichtung des Auftrags, sondern auch von Markt, Technik und Verhältnismäßigkeit ab.

Für die Vertragsgestaltung folgt daraus ein doppelter Bedarf: Die Vergabestelle muss einerseits die unionsrechtlich gebotenen Anforderungen abbilden. Andererseits darf sie die Teilnahme und Wertung nicht durch pauschale oder nicht nachprüfbare Vorgaben verengen. Anforderungen zu Herkunft, Komponenten, Lieferterminen oder Cybersicherheit benötigen deshalb einen erkennbaren Bezug zum Auftrag und eine belastbare Nachweismöglichkeit.

4.Art. 26 NZIA: Andere Logik bei Energieauktionen

Art. 26 NZIA verfolgt einen anderen Regelungsansatz als Art. 25. Bei Auktionen für erneuerbare Energien geht es nicht um die Auswahl eines Auftragnehmers für einen einzelnen öffentlichen Auftrag, sondern um die Ausgestaltung staatlicher Förder- oder Vergabemechanismen für den Ausbau erneuerbarer Energien.

Die Mitgliedstaaten müssen dort nichtpreisliche Kriterien zur Vorqualifikation und zur Zuschlagsentscheidung berücksichtigen. Erfasst sind insbesondere Nachhaltigkeits- und Resilienzleistungen, verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, Cyber- und Datensicherheit sowie die Fähigkeit zur vollständigen und fristgerechten Projektrealisierung.

Werden Nachhaltigkeits- und Resilienzkriterien als Zuschlagskriterien verwendet, gelten gesetzliche Mindest- und Gesamtgewichtungen. Die Kriterien müssen transparent, objektiv und diskriminierungsfrei formuliert werden. Eine Stelle, die eine Auktion vorbereitet, muss daher früh entscheiden, welche Anforderungen bereits für die Teilnahmefähigkeit gelten und welche erst in die Zuschlagswertung einfließen.

Die Verpflichtungen nach Art. 26 gelten seit dem 30. Dezember 2025 für mindestens 30 Prozent des jährlich je Mitgliedstaat versteigerten Volumens oder alternativ für mindestens 6 GW jährlich. Diese Vorgabe betrifft die Reichweite der Auktionen, nicht automatisch jedes einzelne Verfahren. Für die Programmplanung und die Verteilung der betroffenen Auktionsvolumina entsteht damit eine eigenständige Steuerungsaufgabe.

5.Zeitliche Einordnung von Art. 25

Eine präzise Datumsabgrenzung ist erforderlich. Die NZIA-Verordnung gilt grundsätzlich seit dem 29. Juni 2024. Für Art. 25 Abs. 1 bestand jedoch bis zum 30. Juni 2026 eine Übergangsbegrenzung auf zentrale Beschaffungsstellen und Aufträge ab 25 Millionen Euro.

Der 30. Dezember 2025 ist deshalb nicht der allgemeine Beginn sämtlicher Pflichten aus Art. 25. Dieses Datum markiert vielmehr unter anderem den Beginn der Anwendung von Art. 26 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178. Für die Prüfung eines konkreten Art.-25-Verfahrens muss der zeitliche Anwendungsrahmen gesondert festgestellt werden.

III.Auswirkungen für die Praxis

Vergabestellen müssen Net-Zero-Beschaffungen künftig vor Verfahrensbeginn systematisch auf Technologie, Umweltvorgaben, Resilienz und überprüfbare Ausführungsbedingungen prüfen. Die Leitfäden sprechen damit weniger eine einzelne neue Pflicht aus, als sie die erforderliche Reihenfolge der Prüfung verdeutlichen.

1.Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber

Für Auftraggeber sollte die Vorbereitung nicht mit der Formulierung einzelner Zuschlagskriterien beginnen. Zunächst ist der Leistungsgegenstand technisch und rechtlich einzuordnen. Dabei ist zu klären, ob eine erfasste Net-Zero-Technologie oder eine wesentliche spezifische Komponente betroffen ist und ob die konkrete Beschaffung in den Anwendungsbereich der genannten Vergaberichtlinien fällt.

Anschließend ist zu prüfen, ob die Umweltmindestregelung der Durchführungsverordnung (EU) 2026/718 einschlägig ist. Bei Windtechnologien kann diese Prüfung besondere Bedeutung erlangen. Daneben ist mindestens eine zusätzliche nichtpreisliche Anforderung auszuwählen. Ihre Ausgestaltung muss sich an der konkreten Leistung orientieren und eine spätere Kontrolle ermöglichen.

Besteht eine einschlägige Resilienzfeststellung der Kommission, müssen die Vertragsunterlagen zusätzliche Herkunfts- und Lieferkettenfragen abbilden. Dazu gehören Nachweise zu betroffenen Komponenten, Regelungen für die Vertragsdurchführung und Sanktionen innerhalb der gesetzlichen Grenzen. Eine bloße Absichtserklärung des Bieters genügt für eine wirksame Kontrolle regelmäßig nicht, soweit der einschlägige Rechtsrahmen einen Nachweis verlangt.

Praktisch besonders wichtig ist die Trennung zwischen zulässiger Resilienzanforderung und unzulässiger Herkunftspräferenz. Der Auftraggeber darf die unionsrechtlich vorgesehenen Abhängigkeiten und Lieferkettenrisiken berücksichtigen, aber daraus keine pauschale Bevorzugung europäischer Unternehmen oder Produkte ableiten.

2.Bieter und Lieferketten

Für Bieter steigen die Anforderungen an die Vorbereitung von Angeboten. Sie müssen nicht nur Preis und technische Leistungsfähigkeit darstellen, sondern gegebenenfalls Informationen zu Lieferketten, Komponentenherkunft, Lieferterminen und Cybersicherheitsanforderungen zusammenstellen.

Die Anforderungen können sich auch auf die spätere Vertragsphase auswirken. Herkunftsnachweise, rechtzeitige Lieferung und zusätzliche Ausführungsbedingungen müssen organisatorisch abgesichert werden. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig feststellen, welche Angaben sie belastbar belegen können und welche Lieferkettenänderungen die Vertragserfüllung gefährden könnten.

Bei Auktionen für erneuerbare Energien kommt hinzu, dass Bieter sowohl die Vorqualifikation als auch die Zuschlagswertung bestehen müssen. Nachhaltigkeits- und Resilienzleistungen können je nach Ausgestaltung bereits den Zugang zur Auktion beeinflussen oder erst im Wettbewerb um den Zuschlag berücksichtigt werden.

3.Stellen, die erneuerbare Auktionen gestalten

Für die zuständigen Stellen liegt der Schwerpunkt auf einer transparenten Architektur des Verfahrens. Die Auswahl der Kriterien, ihre Zuordnung zur Vorqualifikation oder zur Zuschlagswertung und ihre Gewichtung müssen aus den Verfahrensunterlagen nachvollziehbar hervorgehen.

Die gesetzlichen Mindest- und Gesamtgewichtungen begrenzen den Gestaltungsspielraum, wenn Nachhaltigkeits- und Resilienzkriterien als Zuschlagskriterien eingesetzt werden. Zusätzlich muss die jährliche Erfüllung des betroffenen Volumens berücksichtigt werden: Seit dem 30. Dezember 2025 betrifft die Verpflichtung mindestens 30 Prozent des jährlich versteigerten Volumens oder alternativ mindestens 6 GW.

Für die Praxis lassen sich daraus folgende Arbeitsschritte ableiten:

  • Auftraggeber ordnen Technologie und Komponenten vor der Verfahrenseinleitung rechtlich ein.
  • Vergabestellen prüfen die einschlägigen Umweltmindestanforderungen des Durchführungsrechts.
  • Auftraggeber wählen mindestens eine überprüfbare zusätzliche nichtpreisliche Anforderung aus.
  • Resilienzfeststellungen lösen eine gesonderte Prüfung von Herkunft, Lieferketten und Sanktionen aus.
  • Auktionsstellen trennen Vorqualifikation und Zuschlagswertung transparent und diskriminierungsfrei.
  • Bieter sichern Lieferketten-, Cyber-, Herkunfts- und Terminangaben frühzeitig ab.

Die beiden Leitfäden bringen damit vor allem Struktur in die Umsetzung. Sie ändern nicht die Bindung an Wettbewerb, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit. Entscheidend bleibt, dass jede zusätzliche Anforderung zugleich unionsrechtlich geboten, auftragsbezogen und praktisch überprüfbar ist.

Quellen

  1. Commission publishes guidance on the application of non-price criteria under the Net-Zero Industry Act https://energy.ec.europa.eu/news/commission-publishes-guidance-application-non-price-criteria-under-net-zero-industry-act-2026-07-22_en
  2. Guidance on the application of Article 25 of Regulation (EU) 2024/1735 https://energy.ec.europa.eu/document/download/d8cb7c28-2d96-4b4d-8f1c-15eb8189f506_en
  3. Regulation (EU) 2024/1735 https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj/eng
  4. Commission Implementing Regulation (EU) 2025/1178 https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1178/oj/eng
  5. Commission Implementing Regulation (EU) 2026/718 https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2026/718/oj/eng

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