Kurz zusammengefasst
Das Wichtigste auf einen Blick
- Recrytera scheiterte ohne nachgewiesenes Rechtsschutzinteresse vor dem EuG.
- Eine ungeeignete Lösung begründet allein kein Rechtsschutzinteresse.
- Nichtbieter müssen einen konkreten Ausschluss durch die Leistungsbeschreibung darlegen.
I.Was ist passiert?
Das Gericht der Europäischen Union hat am 7. Juli 2026 die verbundenen Klagen von Recrytera Srl gegen die Europäische Kommission in den Rechtssachen T-670/24 und T-607/25 als unzulässig abgewiesen. Betroffen war das Vergabeverfahren EC-EPSO/2024/OP/0016 über Kapazitäten und zugehörige Dienstleistungen für computergestützte Tests zur Auswahl von EU-Personal.
Recrytera griff die Auftragsbekanntmachung, die Zuschlagsentscheidung sowie eine von ihr behauptete strategische Entscheidung zur Beschaffung von Remote-Testleistungen an. Das Unternehmen hatte kein Angebot abgegeben und bot eine für Vor-Ort-Tests entwickelte Lösung an, die nach den gerichtlichen Feststellungen nicht für Remote-Tests geeignet war. Ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angegriffenen Handlungen habe Recrytera nicht nachgewiesen. Insbesondere sei nicht belegt worden, dass die Leistungsbeschreibung Anbieter von Vor-Ort-Testleistungen – und gerade Recrytera – offensichtlich gezielt oder faktisch unzulässig verdrängen sollte.
Das Gericht entschied nicht darüber, ob die angegriffenen Maßnahmen anfechtbare Rechtsakte waren oder ob Recrytera klagebefugt war. Recrytera trägt die Kosten.
II.Auswirkungen für die Praxis
Der Beschluss unterstreicht die Anforderungen an Unternehmen, die wegen einer als unpassend empfundenen Leistungsbeschreibung kein Angebot abgeben und anschließend gegen das Vergabeverfahren vorgehen wollen. Die Entscheidung bestätigt jedoch nicht in der Sache, dass eine auf Remote-Tests beschränkte Leistungsbeschreibung vergaberechtlich zulässig ist.
- Wer ohne Angebot klagen will, sollte konkrete Umstände darlegen können, aus denen sich ein gezielter oder faktischer Ausschluss durch die Anforderungen ergibt.
- Dass die ausgeschriebene Leistung nicht zum eigenen Geschäftsmodell oder zur eigenen technischen Lösung passt, genügt für sich genommen nicht als Nachweis eines Rechtsschutzinteresses.
Quellen
- Order of the General Court (Third Chamber) of 7 July 2026 — Recrytera Srl v European Commission — Cases T-670/24 and T-607/25 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL
- 406222-2025 — Result — EC-EPSO/2024/OP/0016 https://ted.europa.eu/en/notice/406222-2025/pdfs