Kurz zusammengefasst
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die ANBest-P 2026 erhöhen die zuwendungsrechtliche Vergabeschwelle auf mehr als 175.000 Euro.
- Zuwendungsempfänger müssen unterhalb der Schwelle weiterhin Preise oder Angebote vergleichen.
- Die UVgO erlaubt im einschlägigen Anwendungsbereich Direktaufträge bis 50.000 Euro.
- Bewilligungsbehörden müssen Bescheide, Prüfleitfäden und Nachweishinweise anpassen.
- Die konkrete Einbeziehung der ANBest-Fassung entscheidet über die Pflichten im Förderfall.
I.Was ist passiert?
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Rundschreiben vom 7. September 2026 unter dem Geschäftszeichen IIA3 – H 1005/00151/007/002 auf neue allgemeine Nebenbestimmungen für Bundeszuwendungen hingewiesen. Das Bundesverwaltungsamt stellt hierzu die Fassungen ANBest-P 2026, ANBest-P-Kosten 2026 und ANBest-I 2026 bereit. Die Neuregelung betrifft damit verschiedene Förderkonstellationen, ihre vergaberechtlich besonders relevante Änderung zeigt sich jedoch bei der ANBest-P.
Nach der verifizierten fachlichen Auswertung steigt dort die Schwelle, ab der Zuwendungsempfänger unterhalb der EU-Schwellenwerte die UVgO für Liefer- und Dienstleistungen beziehungsweise Abschnitt 1 der VOB/A für Bauleistungen anwenden müssen. Maßgeblich ist künftig eine Zuwendung von mehr als 175.000 Euro. Bislang lag die entsprechende Grenze bei mehr als 100.000 Euro.
Die Änderung knüpft an die Höhe der bewilligten Zuwendung an, nicht an den Wert des einzelnen Beschaffungsauftrags. Das ist für die praktische Prüfung zentral: Die neue Grenze beantwortet zunächst die Frage, ob die Nebenbestimmung ein umfassenderes Vergaberegelwerk auslöst. Sie sagt nicht automatisch, welches Verfahren für jeden einzelnen Auftrag zulässig ist.
Unterhalb der neuen Schwelle soll nach der fachlichen Auswertung kein vollständiges Verfahren nach UVgO oder VOB/A allein aufgrund der ANBest-P verlangt sein. Die Beschaffung bleibt jedoch an Anforderungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. Vorgesehen ist insbesondere ein nachvollziehbarer Vergleich von Preisen oder Angeboten. Die Neuregelung beseitigt daher nicht die Pflicht, wirtschaftliche Mittelverwendung und Auswahlentscheidung prüffähig festzuhalten.
Für den Bereich, in dem die UVgO nach der ANBest-P anzuwenden ist, wird ein Direktauftrag bis zu 50.000 Euro beschrieben. Diese Grenze betrifft die dort geregelte vergaberechtliche Einordnung und ist kein allgemeiner Freibrief für eine formlose Beschaffung. Die Auftragswertschätzung, die Auswahlentscheidung und die Dokumentation bleiben praktisch bedeutsam.
Die Änderung ist außerdem nicht mit einer bundesweit einheitlichen automatischen Umstellung sämtlicher Förderfälle gleichzusetzen. Die weiterhin im Internet abrufbaren Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO nennen noch die frühere Grenze von 100.000 Euro. Welche Fassung im jeweiligen Förderverhältnis gilt, hängt deshalb insbesondere vom Bewilligungsbescheid und von den dort einbezogenen Nebenbestimmungen ab. Für bereits erlassene Bescheide, Änderungsbescheide und mehrjährige Förderungen besteht insoweit besonderer Prüfbedarf.
II.Rechtlicher Hintergrund und Einordnung
1.Die ANBest wirken über den Zuwendungsbescheid
Die ANBest sind kein allgemeines Vergabegesetz, das unabhängig vom konkreten Förderverhältnis für jeden Empfänger gilt. Ihren rechtlichen Einfluss erhalten sie typischerweise dadurch, dass sie als Nebenbestimmungen in den Bewilligungsbescheid einbezogen werden. Erst diese Einbeziehung kann dem Zuwendungsempfänger verbindliche Vorgaben für Beschaffungen machen.
Der haushaltsrechtliche Rahmen ergibt sich aus der Bundeshaushaltsordnung. Nach § 44 Abs. 1 BHO dürfen Zuwendungen nur unter den Voraussetzungen des § 23 BHO bewilligt werden. Zugleich müssen Regelungen über den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung und über Prüfungsrechte vorgesehen werden. Für die Vergabepraxis ist deshalb nicht allein die veröffentlichte ANBest-Fassung maßgeblich, sondern ihre konkrete Einbeziehung in den Bewilligungsbescheid.
Diese Konstruktion erklärt auch, weshalb die Neuregelung nicht ohne Weiteres mit der Auftraggebereigenschaft nach dem GWB gleichgesetzt werden darf. Ein Zuwendungsempfänger kann aufgrund seiner eigenen Rechtsstellung außerhalb des öffentlichen Auftraggeberbegriffs stehen und dennoch durch den Förderbescheid zur Anwendung vergaberechtlicher Bestimmungen verpflichtet sein.
2.Zuwendungssumme und Auftragswert erfüllen unterschiedliche Funktionen
Die neue Schwelle von mehr als 175.000 Euro ist eine zuwendungsrechtliche Anknüpfungsschwelle. Sie entscheidet nach der dargestellten Regelung darüber, ob die ANBest-P für bestimmte Beschaffungen die Anwendung der UVgO oder der VOB/A auslösen. Der einzelne Auftragswert bleibt davon unabhängig für die Wahl des konkreten Verfahrens und für die Beurteilung der Direktauftragsgrenze relevant.
Diese Unterscheidung verhindert mehrere Fehlschlüsse. Eine Zuwendung von höchstens 175.000 Euro bedeutet nicht, dass jede Beschaffung ohne weitere Prüfung erfolgen darf. Umgekehrt führt eine Zuwendung oberhalb der Schwelle nicht dazu, dass jeder einzelne Auftrag automatisch einem förmlichen Verfahren unterliegt. Entscheidend ist vielmehr, welche Regelungen der Bescheid anordnet und wie der jeweilige Auftrag nach dem einschlägigen Regelwerk einzuordnen ist.
Zusätzliche Vorgaben können sich aus besonderen Förderbedingungen, Fachrichtlinien, Landesrecht, unionsrechtlichen Fördervorgaben oder der eigenen Eigenschaft des Empfängers als öffentlicher Auftraggeber ergeben. Die ANBest-P 2026 verdrängen diese möglichen Grundlagen nicht. Die höhere Schwelle begrenzt daher nur den Anwendungsbereich der beschriebenen zuwendungsrechtlichen Vorgabe; sie schafft keine allgemeine vergaberechtliche Freistellung.
3.Was der Wegfall einzelner Erleichterungen bedeutet
Die fachliche Auswertung stellt dar, dass mehrere ausdrücklich geregelte Abweichungen der früheren ANBest-P von einzelnen Anforderungen der UVgO nicht in die Neufassung übernommen wurden. Genannt werden insbesondere Erleichterungen bei der Losbildung, bei Bekanntmachungen, bei elektronischer Form und Übermittlung sowie bei der Unterrichtung nicht berücksichtigter Bewerber oder Bieter.
Für Zuwendungsempfänger oberhalb der neuen Schwelle kann dadurch ein größerer Prüfungsumfang entstehen, obwohl die Anknüpfungsschwelle selbst angehoben wurde. Wer bislang mit einer punktuell modifizierten Fassung der UVgO gearbeitet hat, darf daher nicht ohne Weiteres annehmen, dass die frühere Erleichterung fortbesteht. Die jeweils angeordnete Fassung und ihr konkreter Inhalt müssen geprüft werden.
Bei Bauleistungen ist zusätzlich festzustellen, ob und in welchem Umfang Abschnitt 1 der VOB/A durch den Bewilligungsbescheid oder andere Fördervorgaben angeordnet wird. Die für Liefer- und Dienstleistungen beschriebene Direktauftragsgrenze der UVgO lässt sich nicht ohne Weiteres auf Bauleistungen übertragen.
III.Auswirkungen für die Praxis
1.Bewilligungsbehörden: Bescheide und Prüfroutinen aktualisieren
Bewilligungsbehörden sollten ihre Bescheidmuster daraufhin kontrollieren, welche ANBest-Fassung einbezogen wird und wie die vergaberechtlichen Anforderungen dort bezeichnet sind. Gleiches gilt für Nebenbestimmungen, interne Prüfleitfäden und Hinweise zum Verwendungsnachweis. Besonders relevant ist, ob Unterlagen noch die frühere Grenze von 100.000 Euro verwenden.
Die Umstellung sollte nicht nur redaktionell erfolgen. Die Behörde muss auch festlegen, wie sie mit bereits bewilligten Förderungen, Änderungsbescheiden und mehrjährigen Projekten umgeht. Für jeden Anwendungsfall sollte nachvollziehbar sein, auf welcher Grundlage die ANBest-P 2026 in das Förderverhältnis gelangt oder weshalb weiterhin eine ältere Fassung maßgeblich ist.
Bei der Prüfung von Verwendungsnachweisen ist künftig stärker zwischen zwei Ebenen zu unterscheiden: Unterhalb der Schwelle steht der dokumentierte Wirtschaftlichkeitsvergleich im Vordergrund; oberhalb der Schwelle ist zusätzlich die korrekte Anwendung des angeordneten Vergaberegelwerks zu kontrollieren.
2.Zuwendungsempfänger: Erst den Bescheid, dann die Schwelle prüfen
Für Empfänger von Bundeszuwendungen beginnt die Prüfung nicht mit dem Auftragswert, sondern mit den Förderunterlagen. Zunächst ist festzustellen, welche ANBest-Fassung der Bewilligungsbescheid verbindlich macht und ob zusätzliche Förderbedingungen gelten. Erst anschließend kann beurteilt werden, ob die Zuwendung mehr als 175.000 Euro beträgt und welche vergaberechtlichen Folgen daraus entstehen.
Unterhalb der Schwelle sollte der Marktvergleich so dokumentiert werden, dass der Bedarf, die betrachteten Alternativen und die wirtschaftliche Begründung der Auswahl erkennbar bleiben. Dafür können etwa Internetrecherchen, Katalog- und Preislistenvergleiche oder eingeholte Angebote herangezogen werden. Eine formlose Entscheidung ohne nachvollziehbare Vergleichsgrundlage wird dem Prüfzweck regelmäßig nicht gerecht.
Oberhalb der Schwelle müssen Empfänger damit rechnen, dass die UVgO ohne die früher ausdrücklich genannten ANBest-Erleichterungen umfassender einzuhalten ist. Das betrifft nach der fachlichen Auswertung insbesondere die Behandlung von Losen, Veröffentlichungen, elektronische Kommunikation und Informationen an nicht berücksichtigte Bewerber oder Bieter.
Für Direktaufträge bis 50.000 Euro bleiben außerdem mehrere eigenständige Anforderungen relevant. Der Betrag ersetzt weder eine sachgerechte Schätzung noch die Prüfung angemessener Konditionen. Ebenso wenig darf die Leistung künstlich aufgeteilt werden, um Wertgrenzen zu unterschreiten. Interessenkonflikte sind zu vermeiden und die wesentlichen Erwägungen müssen in der Vergabeakte nachvollziehbar sein.
3.Beratung, Rechnungsprüfung und Compliance
Für Berater, Rechnungsprüfungen und Fördermittel-Compliance verschiebt sich der Schwerpunkt der Prüfung. Die zentrale Frage lautet nicht mehr nur, ob eine Wertgrenze eingehalten wurde. Zu klären ist zunächst, welches Regelwerk aufgrund des konkreten Förderbescheids gilt. Erst danach lässt sich bewerten, ob der Empfänger einen Marktvergleich ausreichend dokumentiert oder ein förmlicheres Vergabeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat.
Bei laufenden Förderungen sollte die Prüfung der zeitlichen Anwendbarkeit besonderes Gewicht erhalten. Die öffentlich sichtbare Fortgeltung der früheren Grenze in den VV zu § 44 BHO erlaubt keine pauschale Aussage zur Anwendung der neuen Fassungen in jedem Einzelfall. Ebenso wenig folgt aus der Bereitstellung der ANBest-Dokumente, dass ältere Bewilligungsbescheide automatisch angepasst sind.
Praktisch ergeben sich insbesondere folgende Arbeitsschritte:
- Bewilligungsbescheid und einbezogene ANBest-Fassung feststellen.
- Zusätzliche Förderbedingungen und eigene Auftraggebereigenschaft prüfen.
- Zuwendungssumme und einzelnen Auftragswert getrennt bewerten.
- Unterhalb der Schwelle Marktvergleich und Auswahlentscheidung dokumentieren.
- Oberhalb der Schwelle das vollständig angeordnete Vergaberegelwerk anwenden.
- Bei Bauleistungen die Reichweite der VOB/A-Anordnung gesondert prüfen.
- Übergangsfragen bei Altbescheiden, Änderungen und mehrjährigen Förderungen festhalten.
Die wichtigste praktische Folge ist damit eine neue Prüfungsreihenfolge: Zuerst entscheidet der konkrete Förderbescheid über das anwendbare Regelwerk, danach die Zuwendungsschwelle über dessen Anknüpfung und schließlich der Auftragswert über das konkrete Beschaffungsverfahren.
Quellen
- ANBest: Kommen bei Zuwendungen deutliche Vereinfachungen, höhere Wertgrenzen und mehr Flexibilität im Vergabewesen? https://vergabeblog.de/2026-10-06/anbest-kommen-fuer-zuwendungsempfaenger-deutliche-vereinfachungen-hoehere-wertgrenzen-und-mehr-flexibilitaet
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P 2026) https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMB/Zuwendungen_national/Nebenbestimmungen/nebenbestimmungen_anbest_p_2026.pdf
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten 2026) https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMB/Zuwendungen_national/Nebenbestimmungen/nebenbestimmungen_anbest_p_kosten_2026.pdf
- Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I 2026) https://bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMB/Zuwendungen_national/Nebenbestimmungen/nebenbestimmungen_anbest_i_2026.pdf
- § 44 BHO – Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen https://www.gesetze-im-internet.de/bho/__44.html
- Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14032001_DokNr20110981762.htm